Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärzt- 
liche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, 
Bruchbänder und ähnliche kleine Heilmit- 
tel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit 
vom dritten Tage nach dem Tage der Er- 
krankung ab für jeden Arbeitstag ein 
Krankengeld in Höhe der Hälfte des orts- 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage- 
arbeiter. Abs 2: Die Krankenunterstüt- 
zung endet spätestens mit dem Ablaufe 
der 26. Woche nach Beginn der Krank- 
heit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spä- 
testens mit dem Ablaufe der 26. Woche 
nach Beginn des Krankengeldbezuges. 
Endet der Bezug des Krankengeldes erst 
nach Ablauf der 26. Woche nach dem Be- 
ginne der Krankheit, so endet mit dem Be- 
zuge des Krankengeldes zugleich auch der 
Anspruch auf die in Abs 1 unter Ziff 1 
bezeichneten Leistungen.“ 8 7 Abs 1: 
„An Stelle der im 8 6 vorgeschriebenen 
Leistungen kann freie Kur und Verpfle- 
gung in einem Krankenhause gewährt 
werden, und zwar: 1. für diejenigen, 
welche verheiratet sind oder eine eigene 
Haushaltung haben oder Mitglieder der 
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer 
Zustimmung, oder unabhängig von der- 
selben, wenn die Art der Krankheit An- 
forderungen an die Behandlung oder Ver- 
pflegung stellt, welchen in der Familie 
des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
oder wenn die Krankheit eine ansteckende 
ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt 
den auf Grund des 8 6a Abs 2 erlassenen 
Vorschriften‘‘ — es sind das solche über 
die Krankenmeldung, über das Verhalten 
der Kranken und über die Krankenauf- 
sicht — „zuwidergehandelt hat oder wenn 
dessen Zustand oder Verhalten eine fort- 
gesetzte Beobachtung erfordert; 2. für 
sonstige Kranke unbedingt. Abs 2: Hat 
der in einem Krankenhause Unterge- 
brachte Angehörige, deren Unterhalt er 
bisher aus seinem Arbeitsverdienst be- 
stritten hat, so ist neben der freien Kur 
und Verpflegung die Hälfte des in $ 6 als 
Krankengeld festgesetzten Betrages für 
diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung 
kann unmittelbar an die Angehörigen er- 
folgen.“ Der Betrag des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter 
wird nach Anhörung der Gemeinde- 
behörde, und nachdem Vertretern der be- 
teiligten Arbeitgeber und der beteiligten 
Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu 
  
Krankenversicherung. 
einer Äußerung gegeben worden ist, von 
der höheren Verwaltungsbehörde festge- 
setzt und durch das für ihre amtlichen Be- 
kanntmachungen bestimmte Blatt ver- 
öffentlicht, KrVG 2. Die Ortskrankenkas- 
sen sollen mindestens gewähren: 1. im 
Falle einer Krankheit oder durch Krank- 
heit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit 
eine Krankenunterstützung, die nach 88 6, 
7,8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß 
der durchschnittliche Tagelohn derjenigen 
Klasse der Versicherten, für welche die 
Kasse errichtet wird, soweit er 4M für 
den Arbeitstag nicht überschreitet, an die 
Stelle des ortsüblichen Tagelohns ge- 
wöhnlicher Arbeiter tritt; 2. eine Unter- 
stützung in Höhe des Krankengeldes an 
Wöchnerinnen, welche innerhalb des letz- 
ten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 
gerechnet, mindestens 6 Monate hin- 
durch einer auf Grund des KrVG errich- 
teten Kasse angehört haben, auf die Dauer 
von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft; 
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein 
Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des 
durchschnittlichen Tagelohnes. Nach die- 
sen Vorschriften steht das Wahlrecht zwi- 
schen den Leistungen des $ 6 und des 
8 7 der Gemeinde- bzw der Ortskranken- 
kasse, nicht dem Versicherten zu. Letz- 
terer hat daher niemals einen Anspruch 
auf freie Kur und Verpflegung in einem 
Krankenhause. Über die zulässige Er- 
höhung und Erweiterung der Kassenlei- 
stungen sind die 88 6a und 21 des KrVG 
zu vergleichen, aus deren Bestimmungen 
hier hinsichtlich der Ortskrankenkasse fol- 
gendes hervorgehoben werden mag: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung 
kann auf einen Zeitraum bis zu einem 
Jahre festgesetzt werden; 2. das Kranken- 
geld kann allgemein oder unter gewissen 
Voraussetzungen schon vom Tage des 
Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, so- 
wie für Sonn- und Festtage gewährt und 
auf einen höheren Betrag, und zwar bis 
zu drei Viertel des durchschnittlichen 
Tagelohns festgesetzt werden; 3. die An- 
gehörigenunterstützung kann erhöht wer- 
den; 4. für die Dauer eines Jahres von Be- 
endigung der Krankenunterstützung ab 
kann Fürsorge für Rekonvaleszenten, na- 
mentlich auch Unterbringung in einer Re- 
konvaleszentenanstalt gewährt werden: 
5. Schwangeren, die mindestens 6 Monate 
der Kasse angehören, kann eine der 
Wöchnerinnenunterstützung gleiche Un-
	        
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