964
Krankenunterstützung ist zu gewähren:
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärzt-
liche Behandlung, Arznei, sowie Brillen,
Bruchbänder und ähnliche kleine Heilmit-
tel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit
vom dritten Tage nach dem Tage der Er-
krankung ab für jeden Arbeitstag ein
Krankengeld in Höhe der Hälfte des orts-
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage-
arbeiter. Abs 2: Die Krankenunterstüt-
zung endet spätestens mit dem Ablaufe
der 26. Woche nach Beginn der Krank-
heit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spä-
testens mit dem Ablaufe der 26. Woche
nach Beginn des Krankengeldbezuges.
Endet der Bezug des Krankengeldes erst
nach Ablauf der 26. Woche nach dem Be-
ginne der Krankheit, so endet mit dem Be-
zuge des Krankengeldes zugleich auch der
Anspruch auf die in Abs 1 unter Ziff 1
bezeichneten Leistungen.“ 8 7 Abs 1:
„An Stelle der im 8 6 vorgeschriebenen
Leistungen kann freie Kur und Verpfle-
gung in einem Krankenhause gewährt
werden, und zwar: 1. für diejenigen,
welche verheiratet sind oder eine eigene
Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer
Zustimmung, oder unabhängig von der-
selben, wenn die Art der Krankheit An-
forderungen an die Behandlung oder Ver-
pflegung stellt, welchen in der Familie
des Erkrankten nicht genügt werden kann,
oder wenn die Krankheit eine ansteckende
ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt
den auf Grund des 8 6a Abs 2 erlassenen
Vorschriften‘‘ — es sind das solche über
die Krankenmeldung, über das Verhalten
der Kranken und über die Krankenauf-
sicht — „zuwidergehandelt hat oder wenn
dessen Zustand oder Verhalten eine fort-
gesetzte Beobachtung erfordert; 2. für
sonstige Kranke unbedingt. Abs 2: Hat
der in einem Krankenhause Unterge-
brachte Angehörige, deren Unterhalt er
bisher aus seinem Arbeitsverdienst be-
stritten hat, so ist neben der freien Kur
und Verpflegung die Hälfte des in $ 6 als
Krankengeld festgesetzten Betrages für
diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung
kann unmittelbar an die Angehörigen er-
folgen.“ Der Betrag des ortsüblichen
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter
wird nach Anhörung der Gemeinde-
behörde, und nachdem Vertretern der be-
teiligten Arbeitgeber und der beteiligten
Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu
Krankenversicherung.
einer Äußerung gegeben worden ist, von
der höheren Verwaltungsbehörde festge-
setzt und durch das für ihre amtlichen Be-
kanntmachungen bestimmte Blatt ver-
öffentlicht, KrVG 2. Die Ortskrankenkas-
sen sollen mindestens gewähren: 1. im
Falle einer Krankheit oder durch Krank-
heit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit
eine Krankenunterstützung, die nach 88 6,
7,8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß
der durchschnittliche Tagelohn derjenigen
Klasse der Versicherten, für welche die
Kasse errichtet wird, soweit er 4M für
den Arbeitstag nicht überschreitet, an die
Stelle des ortsüblichen Tagelohns ge-
wöhnlicher Arbeiter tritt; 2. eine Unter-
stützung in Höhe des Krankengeldes an
Wöchnerinnen, welche innerhalb des letz-
ten Jahres, vom Tage der Entbindung ab
gerechnet, mindestens 6 Monate hin-
durch einer auf Grund des KrVG errich-
teten Kasse angehört haben, auf die Dauer
von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft;
3. für den Todesfall eines Mitgliedes ein
Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
durchschnittlichen Tagelohnes. Nach die-
sen Vorschriften steht das Wahlrecht zwi-
schen den Leistungen des $ 6 und des
8 7 der Gemeinde- bzw der Ortskranken-
kasse, nicht dem Versicherten zu. Letz-
terer hat daher niemals einen Anspruch
auf freie Kur und Verpflegung in einem
Krankenhause. Über die zulässige Er-
höhung und Erweiterung der Kassenlei-
stungen sind die 88 6a und 21 des KrVG
zu vergleichen, aus deren Bestimmungen
hier hinsichtlich der Ortskrankenkasse fol-
gendes hervorgehoben werden mag:
1. Die Dauer der Krankenunterstützung
kann auf einen Zeitraum bis zu einem
Jahre festgesetzt werden; 2. das Kranken-
geld kann allgemein oder unter gewissen
Voraussetzungen schon vom Tage des
Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, so-
wie für Sonn- und Festtage gewährt und
auf einen höheren Betrag, und zwar bis
zu drei Viertel des durchschnittlichen
Tagelohns festgesetzt werden; 3. die An-
gehörigenunterstützung kann erhöht wer-
den; 4. für die Dauer eines Jahres von Be-
endigung der Krankenunterstützung ab
kann Fürsorge für Rekonvaleszenten, na-
mentlich auch Unterbringung in einer Re-
konvaleszentenanstalt gewährt werden:
5. Schwangeren, die mindestens 6 Monate
der Kasse angehören, kann eine der
Wöchnerinnenunterstützung gleiche Un-