Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht 
klagen und verklagt werden. Für alle Ver- 
bindlichkeiten der Kasse haftet den Kas- 
sengläubigern nur das Vermögen der 
Kasse. Organe der Ortskrankenkassen 
sind der Vorstand und die Generalver- 
sammlung. Die Wahl des Vorstandes er- 
folgt aus der Mitte der Kassenmitglieder; 
Arbeitgeber, welche für die von ihnen be- 
schäftigten Mitglieder Beiträge aus eige- 
nen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind, 
haben Anspruch auf Vertretung im Vor- 
stande und in der Generalversammlung. 
Die Vertretung ist nach dem Verhältnis 
der von den Arbeitgebern aus eigenen 
Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Ge- 
samtbetrage der Beiträge zu bemessen; 
mehr als ein Drittel der Stimmen darf den 
Arbeitgebern weder in der Generalver- 
sammlung noch im Vorstande eingeräumt 
werden. Die Wahlen der Generalver- 
sammlung zum Vorstande sind geheim 
und werden getrennt von Arbeitgebern 
und Kassenmitgliedern vorgenommen. 
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten 
ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, so- 
fern nicht durch das Statut eine Entschä- 
digung für den durch Wahrnehmung der 
Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden 
Zeitverlust und entgehenden Arbeitsver- 
dienst bestimmt wird. Bare Auslagen 
werden ihnen ersetzt. Der Vorstand ver- 
tritt die Kasse gerichtlich und außerge- 
richtlich und führt die laufende Verwal- 
tung nach Maßgabe des Kassenstatuts. 
Soweit die Wahrnehmung der Kassenan- 
gelegenheiten nicht nach Gesetz oder Sta- 
tut dem Vorstande obliegt, steht die Be- 
schlußnahme darüber der Generalver- 
sammlung zu. Diese besteht entweder aus 
sämtlichen Kassenmitgliedern, die groß- 
jährig und im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, die 
von den Mitgliedern aus ihrer Mitte ge- 
wählt werden. Die Generalversammlung 
muß aus in geheimer Wahl gewählten 
Vertretern bestehen, wenn die Kasse 500 
oder mehr Mitglieder zählt. 
Die Ortskrankenkassen unterstehen der 
Staatsaufsicht. Diese wird unter Oberauf- 
sicht der höheren Verwaltungsbehörde (in 
Preußen des Regierungspräsidenten) über 
Ortskrankenkassen, welche für den Bezirk 
einer Gemeinde von mehr als 10 000 Ein- 
wohnern errichtet sind, durch die Ge- 
meindebehörden, bei allen übrigen Orts- 
  
  
Krankenversicherung. 
krankenkassen durch die seitens der Lan- 
desregierungen zu bestimmenden Behör- 
den wahrgenommen. Über die Rechte der 
Aufsichtsbehörde und die gegen deren 
Verfügungen gegebenen Rechtsmittel ent- 
hält der $ 45 des KrVG nähere Vorschrif- 
ten; über die Schließung und Auflösung 
einer Ortskrankenkasse der $ 47 ebd. 
Ein Unternehmer, der in einem Betriebe 
oder in mehreren Betrieben 50 oder mehr 
dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen beschäftigt, ist nach 
KrVG 60 berechtigt und unter bestimmten 
Voraussetzungen verpflichtet, eine Be- 
triebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errich- 
ten. Nach 8 69 a. a. OÖ. haben für die bei 
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- 
und Festungsbauten sowie in anderen 
‚vorübergehenden Baubetrieben beschäf- 
tigten Personen die Bauherren auf Anord- 
nung der höheren Verwaltungsbehörde 
Baukrankenkassen zu errichten, wenn sie 
zeitweilig eine größere Anzahl von Arbei- 
tern beschäftigen. Auf die Betriebs- und 
Baukrankenkassen finden im wesentlichen 
die für die Ortskrankenkassen gegebenen 
Vorschriften Anwendung. 
V. Mitgliedschaft und Beiträge. Die 
Gewerbszweige und Betriebsarten, für 
welche eine Ortskrankenkasse errichtet 
wird, sind in dem Kassenstatut zu bezeich- 
nen. Die in diesen Gewerbszweigen und 
Betriebsarten beschäftigten Personen 
werden, soweit sie versicherungspflichtig 
sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 
KrVG 75 (s. den Artikel „Hilfskassen‘‘), 
mit dem Tage, an welchem sie in die Be- 
schäftigung eintreten, ohne weiteres Mit- 
glieder der Kasse, sofern sie nicht ver- 
möge ihrer Beschäftigung einer Betriebs-, 
Bau-, Innungs- oder Knappschaftskasse 
angehören. Soweit sie nicht versiche- 
rungspflichtig sind, erfolgt der Beitritt 
durch schriftliche oder mündliche Anmel- 
dung bei dem Kassenvorstande oder der 
errichteten besonderen Meldestelle, ge- 
währt aber keinen Anspruch auf Unter- 
stützung im Falle einer bereits zur Zeit 
dieser Anmeldung eingetretenen Erkran- 
kung. Der Austritt ist versicherungspflich- 
tigen Personen mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres gestattet, wenn sie die- 
sen spätestens 3 Monate zuvor bei dem 
ı Vorstande beantragen und vor dem Aus- 
tritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer 
eingeschriebenen Hilfskasse oder einer 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
	        
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