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ter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
klagen und verklagt werden. Für alle Ver-
bindlichkeiten der Kasse haftet den Kas-
sengläubigern nur das Vermögen der
Kasse. Organe der Ortskrankenkassen
sind der Vorstand und die Generalver-
sammlung. Die Wahl des Vorstandes er-
folgt aus der Mitte der Kassenmitglieder;
Arbeitgeber, welche für die von ihnen be-
schäftigten Mitglieder Beiträge aus eige-
nen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind,
haben Anspruch auf Vertretung im Vor-
stande und in der Generalversammlung.
Die Vertretung ist nach dem Verhältnis
der von den Arbeitgebern aus eigenen
Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Ge-
samtbetrage der Beiträge zu bemessen;
mehr als ein Drittel der Stimmen darf den
Arbeitgebern weder in der Generalver-
sammlung noch im Vorstande eingeräumt
werden. Die Wahlen der Generalver-
sammlung zum Vorstande sind geheim
und werden getrennt von Arbeitgebern
und Kassenmitgliedern vorgenommen.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten
ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, so-
fern nicht durch das Statut eine Entschä-
digung für den durch Wahrnehmung der
Vorstandsgeschäfte ihnen erwachsenden
Zeitverlust und entgehenden Arbeitsver-
dienst bestimmt wird. Bare Auslagen
werden ihnen ersetzt. Der Vorstand ver-
tritt die Kasse gerichtlich und außerge-
richtlich und führt die laufende Verwal-
tung nach Maßgabe des Kassenstatuts.
Soweit die Wahrnehmung der Kassenan-
gelegenheiten nicht nach Gesetz oder Sta-
tut dem Vorstande obliegt, steht die Be-
schlußnahme darüber der Generalver-
sammlung zu. Diese besteht entweder aus
sämtlichen Kassenmitgliedern, die groß-
jährig und im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, die
von den Mitgliedern aus ihrer Mitte ge-
wählt werden. Die Generalversammlung
muß aus in geheimer Wahl gewählten
Vertretern bestehen, wenn die Kasse 500
oder mehr Mitglieder zählt.
Die Ortskrankenkassen unterstehen der
Staatsaufsicht. Diese wird unter Oberauf-
sicht der höheren Verwaltungsbehörde (in
Preußen des Regierungspräsidenten) über
Ortskrankenkassen, welche für den Bezirk
einer Gemeinde von mehr als 10 000 Ein-
wohnern errichtet sind, durch die Ge-
meindebehörden, bei allen übrigen Orts-
Krankenversicherung.
krankenkassen durch die seitens der Lan-
desregierungen zu bestimmenden Behör-
den wahrgenommen. Über die Rechte der
Aufsichtsbehörde und die gegen deren
Verfügungen gegebenen Rechtsmittel ent-
hält der $ 45 des KrVG nähere Vorschrif-
ten; über die Schließung und Auflösung
einer Ortskrankenkasse der $ 47 ebd.
Ein Unternehmer, der in einem Betriebe
oder in mehreren Betrieben 50 oder mehr
dem Krankenversicherungszwange unter-
liegende Personen beschäftigt, ist nach
KrVG 60 berechtigt und unter bestimmten
Voraussetzungen verpflichtet, eine Be-
triebs- (Fabrik-) Krankenkasse zu errich-
ten. Nach 8 69 a. a. OÖ. haben für die bei
Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-
und Festungsbauten sowie in anderen
‚vorübergehenden Baubetrieben beschäf-
tigten Personen die Bauherren auf Anord-
nung der höheren Verwaltungsbehörde
Baukrankenkassen zu errichten, wenn sie
zeitweilig eine größere Anzahl von Arbei-
tern beschäftigen. Auf die Betriebs- und
Baukrankenkassen finden im wesentlichen
die für die Ortskrankenkassen gegebenen
Vorschriften Anwendung.
V. Mitgliedschaft und Beiträge. Die
Gewerbszweige und Betriebsarten, für
welche eine Ortskrankenkasse errichtet
wird, sind in dem Kassenstatut zu bezeich-
nen. Die in diesen Gewerbszweigen und
Betriebsarten beschäftigten Personen
werden, soweit sie versicherungspflichtig
sind, vorbehaltlich der Bestimmung des
KrVG 75 (s. den Artikel „Hilfskassen‘‘),
mit dem Tage, an welchem sie in die Be-
schäftigung eintreten, ohne weiteres Mit-
glieder der Kasse, sofern sie nicht ver-
möge ihrer Beschäftigung einer Betriebs-,
Bau-, Innungs- oder Knappschaftskasse
angehören. Soweit sie nicht versiche-
rungspflichtig sind, erfolgt der Beitritt
durch schriftliche oder mündliche Anmel-
dung bei dem Kassenvorstande oder der
errichteten besonderen Meldestelle, ge-
währt aber keinen Anspruch auf Unter-
stützung im Falle einer bereits zur Zeit
dieser Anmeldung eingetretenen Erkran-
kung. Der Austritt ist versicherungspflich-
tigen Personen mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres gestattet, wenn sie die-
sen spätestens 3 Monate zuvor bei dem
ı Vorstande beantragen und vor dem Aus-
tritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer
eingeschriebenen Hilfskasse oder einer
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften