Krankenversicherung.
errichteten Hilfskasse geworden sind. Die
Mitgliedschaft nicht versicherungspflichti-
er Personen erlischt, wenn sie die
Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden
Zahlungsterminen nicht geleistet haben,
KrVG 19 und wegen der Gemeindekran-
kenversicherung $ 4. Für sämtliche ver-
sicherungspflichtige Kassenmitglieder be-
nnt der Anspruch auf die gesetzlichen
Unterstützungen der Kasse zum Betrage
der gesetzlichen Mindestleistungen der
Kasse mit dem Zeitpunkte, in welchem sie
Mitglieder derselben geworden sind. Per-
sonen, welche infolge eintretender Er-
werbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden,
verbleibt der Anspruch auf die gesetz-
lichen Mindestleistungen in Unterstüt-
zungsfällen, die während der Erwerbs-
losigkeit und innerhalb eines Zeitraums
vor 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus
der Kasse eintreten, wenn der Ausschei-
dende vor seinem Ausscheiden mindestens
3 Wochen ununterbrochen einer aufGrund
des KrVG errichteten Krankenkasse ange-
hört hat, OVerwG 20 365, 29 315, 38 317,
13 379, 29 334 f. Dieser Anspruch fälltfort,
wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete
des Deutschen Reiches aufhält, soweit
nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vor-
esehen werden.
Die Mitglieder sind der Kasse gegen-
über lediglich zu den nach Maßgabe des
KrVG und des Kassenstatuts festgestell-
ten Beiträgen, zu denen auch die nach
KrVG 26 zulässigen Eintrittsgelder zäh-
len, verpflichtet. Zu anderen Zwecken als
den statutenmäßigen Unterstützungen,
der statutenmäßigen Ansammlung und
Ergänzung des Reservefonds und der
Deckung der Verwaltungskosten (Begriff:
OVerwG 47 358, 49 333) dürfen weder
Beiträge von Mitgliedern erhoben wer-
den noch Verwendungen aus dem Ver-
mögen der Kasse erfolgen. Die Beiträge
sind bei der Gemeindekr auf 11/, bis höch-
stens 3 v. H. des ortsüblichen Tagelohns
grewöhnlicher Tagearbeiter, bei Orts-, Fa-
briks-, Bau- und Innungskrankenkassen
auf 2 bis höchstens 4 v. H. des Durch-
schnittslohnes der beteiligten Arbeiter-
klasse zu bemessen. Die Beiträge entfal-
len zu ?/, auf die Versicherungspflichti-
gen, zu !/, auf die Arbeitgeber. Die letz-
teren haben jede von ihnen beschäftigte
Person spätestens am dritten Tage nach
Beginn der Beschäftigung anzumelden
und spätestens am dritten Tage nach Be-
967
endigung derselben abzumelden; in der
Anmeldung sind auch die zur Berechnung
der Beiträge durch das Statut geforderten
Angaben über die Lohnverhältnisse zu
machen. Die Arbeitgeber sind verbun-
den, die Beiträge und Eintrittsgelder,
welche für die von ihnen beschäftigten
Personen zur Gemeindekr oder zu einer
Ortskrankenkasse zu entrichten sind, ein-
zuzahlen. Die Versicherten sind dagegen
verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei-
träge, letztere nach Abzug des auf den Ar-
beitgeber entfallenden Drittels, bei den
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen.
Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem
Wege den auf die Versicherten entfallen-
den Betrag wieder einziehen.
VI. Verhältnis der Krankenversiche-
rungsansprüche zu anderen Ansprüchen
in Erkrankungsfällen. KrVG 57, der auch
auf Betriebs-, Bau-, Innungskrankenkas-
sen und die im $ 75 bezeichneten Hilfs-
kassen Anwendung findet, bestimmt hier-
über folgendes: „Die auf gesetzlicher Vor-
schrift beruhende Verpflichtung von Ge-
meinden oder Armenverbänden zur Un-
terstützung hilfsbedürftiger Personen so-
wie die auf Gesetz, Vertrag oder letztwil-
liger Anordnung beruhenden Ansprüche
der Versicherten gegen Dritte werden
durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit
auf Grund dieser Verpflichtung Unter-
stützungen für einen Zeitraum geleistet
sind, für welchen dem Unterstützten auf
Grund dieses Gesetzes ein Unterstüt-
zungsanspruch zusteht, geht der letztere
im Betrage der geleisteten Unterstützung
auf die Gemeinde oder den Armenver-
band über, von welchen die Unterstützung
geleistet ist. Das gleiche gilt von den Be-
triebsunternehmern und Kassen, welche
die den bezeichneten Gemeinden und Ar-
menverbänden obliegende Verpflichtung
zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher
Vorschrift erfüllt haben. Ist von der Ge-
meindekr oder von der Ortskrankenkasse
Unterstützung in einem Krankheitsfalle
geleistet, für welchen dem Versicherten
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch
gegen Dritte zusteht, so geht dieser An-
spruch in Höhe der geleisteten Unterstüt-
zung auf die Gemeindekr oder die Orts-
krankenkasse über. In Fällen dieser Art
gilt als Ersatz der im$6 Abs1 Ziffi be-
zeichneten Leistungen — die freie ärzt-
liche Behandlung, Arzenei, Brillen, Bruch-
bänder und ähnliche Heilmittel — „die