Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Krankenversicherung. 
errichteten Hilfskasse geworden sind. Die 
Mitgliedschaft nicht versicherungspflichti- 
er Personen erlischt, wenn sie die 
Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet haben, 
KrVG 19 und wegen der Gemeindekran- 
kenversicherung $ 4. Für sämtliche ver- 
sicherungspflichtige Kassenmitglieder be- 
nnt der Anspruch auf die gesetzlichen 
Unterstützungen der Kasse zum Betrage 
der gesetzlichen Mindestleistungen der 
Kasse mit dem Zeitpunkte, in welchem sie 
Mitglieder derselben geworden sind. Per- 
sonen, welche infolge eintretender Er- 
werbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, 
verbleibt der Anspruch auf die gesetz- 
lichen Mindestleistungen in Unterstüt- 
zungsfällen, die während der Erwerbs- 
losigkeit und innerhalb eines Zeitraums 
vor 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus 
der Kasse eintreten, wenn der Ausschei- 
dende vor seinem Ausscheiden mindestens 
3 Wochen ununterbrochen einer aufGrund 
des KrVG errichteten Krankenkasse ange- 
hört hat, OVerwG 20 365, 29 315, 38 317, 
13 379, 29 334 f. Dieser Anspruch fälltfort, 
wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete 
des Deutschen Reiches aufhält, soweit 
nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vor- 
esehen werden. 
Die Mitglieder sind der Kasse gegen- 
über lediglich zu den nach Maßgabe des 
KrVG und des Kassenstatuts festgestell- 
ten Beiträgen, zu denen auch die nach 
KrVG 26 zulässigen Eintrittsgelder zäh- 
len, verpflichtet. Zu anderen Zwecken als 
den statutenmäßigen Unterstützungen, 
der statutenmäßigen Ansammlung und 
Ergänzung des Reservefonds und der 
Deckung der Verwaltungskosten (Begriff: 
OVerwG 47 358, 49 333) dürfen weder 
Beiträge von Mitgliedern erhoben wer- 
den noch Verwendungen aus dem Ver- 
mögen der Kasse erfolgen. Die Beiträge 
sind bei der Gemeindekr auf 11/, bis höch- 
stens 3 v. H. des ortsüblichen Tagelohns 
grewöhnlicher Tagearbeiter, bei Orts-, Fa- 
briks-, Bau- und Innungskrankenkassen 
auf 2 bis höchstens 4 v. H. des Durch- 
schnittslohnes der beteiligten Arbeiter- 
klasse zu bemessen. Die Beiträge entfal- 
len zu ?/, auf die Versicherungspflichti- 
gen, zu !/, auf die Arbeitgeber. Die letz- 
teren haben jede von ihnen beschäftigte 
Person spätestens am dritten Tage nach 
Beginn der Beschäftigung anzumelden 
und spätestens am dritten Tage nach Be- 
  
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endigung derselben abzumelden; in der 
Anmeldung sind auch die zur Berechnung 
der Beiträge durch das Statut geforderten 
Angaben über die Lohnverhältnisse zu 
machen. Die Arbeitgeber sind verbun- 
den, die Beiträge und Eintrittsgelder, 
welche für die von ihnen beschäftigten 
Personen zur Gemeindekr oder zu einer 
Ortskrankenkasse zu entrichten sind, ein- 
zuzahlen. Die Versicherten sind dagegen 
verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei- 
träge, letztere nach Abzug des auf den Ar- 
beitgeber entfallenden Drittels, bei den 
Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. 
Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem 
Wege den auf die Versicherten entfallen- 
den Betrag wieder einziehen. 
VI. Verhältnis der Krankenversiche- 
rungsansprüche zu anderen Ansprüchen 
in Erkrankungsfällen. KrVG 57, der auch 
auf Betriebs-, Bau-, Innungskrankenkas- 
sen und die im $ 75 bezeichneten Hilfs- 
kassen Anwendung findet, bestimmt hier- 
über folgendes: „Die auf gesetzlicher Vor- 
schrift beruhende Verpflichtung von Ge- 
meinden oder Armenverbänden zur Un- 
terstützung hilfsbedürftiger Personen so- 
wie die auf Gesetz, Vertrag oder letztwil- 
liger Anordnung beruhenden Ansprüche 
der Versicherten gegen Dritte werden 
durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit 
auf Grund dieser Verpflichtung Unter- 
stützungen für einen Zeitraum geleistet 
sind, für welchen dem Unterstützten auf 
Grund dieses Gesetzes ein Unterstüt- 
zungsanspruch zusteht, geht der letztere 
im Betrage der geleisteten Unterstützung 
auf die Gemeinde oder den Armenver- 
band über, von welchen die Unterstützung 
geleistet ist. Das gleiche gilt von den Be- 
triebsunternehmern und Kassen, welche 
die den bezeichneten Gemeinden und Ar- 
menverbänden obliegende Verpflichtung 
zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher 
Vorschrift erfüllt haben. Ist von der Ge- 
meindekr oder von der Ortskrankenkasse 
Unterstützung in einem Krankheitsfalle 
geleistet, für welchen dem Versicherten 
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch 
gegen Dritte zusteht, so geht dieser An- 
spruch in Höhe der geleisteten Unterstüt- 
zung auf die Gemeindekr oder die Orts- 
krankenkasse über. In Fällen dieser Art 
gilt als Ersatz der im$6 Abs1 Ziffi be- 
zeichneten Leistungen — die freie ärzt- 
liche Behandlung, Arzenei, Brillen, Bruch- 
bänder und ähnliche Heilmittel — „die
	        
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