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Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages
des Krankengeldes, sofern nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen werden.“
Wegen des Verhältnisses der Kr zur Un-
fall- und Invalidenversicherung sind zu
vergleichen GUVG 25, LUVG 30, BUVG
9, SUVG 29 und IVG 6, 16, 18 und 49 ff.
VII. Kr der in land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Arbeiter.
Nach $ 133 des Ges vom 5. Mai 1886
findet, wenn durch die Landesgesetzge-
bung in der Land- oder Forstwirtschaft
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Per-
sonen der Krankenversicherungspflicht
nach Maßgabe des KrVG unterworfen
werden, oder wenn durch statutarische
Bestimmungen auf Grund des KrVG 2 die
Anwendung der Vorschriften des $ 1 des
letzteren auf solche Personen erstreckt
wird, das KrVG mit den aus den 88 134
bis 142 des Ges vom 5. Mai 1886 sich er-
gebenden Änderungen Anwendung. Von
diesen Abweichungen sind folgende her-
vorzuheben: Nach $ 136 sind Personen,
welche erweislich mindestens für 26 Wo-
chen nach der Erkrankung dem Arbeit-
geber gegenüber einen Rechtsanspruch
auf eine den Bestimmungen des KrVG®6
entsprechende oder gleichwertige Unter-
stützung haben, auf den Antrag des Ar-
beitgebers von der Versicherungspflicht
zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit
desselben genügend gesichert ist. Nach
8 137 tritt für versicherungspflichtige Per-
sonen, welche erweislich auf Grund eines
mindestens für die Dauer eines Jahres
abgeschlossenen Arbeitsvertrages 1. jähr-
liche Naturalleistungen mindestens im
300fachen Werte des von der Gemeindekr
bzw Krankenkasse für einen Krankentag
zu zahlenden Krankengeldes beziehen
oder für den Krankentag einen Arbeits-
lohn an Geld oder Naturalleistungen er-
halten, welcher dem von der Gemeindekr
bzw Krankenkasse zu zahlenden täglichen
Krankengelde mindestens gleichkommt,
und 2. auf Fortgewährung dieser Lei-
stungen, innerhalb der Geltungsdauer des
Arbeitsvertrages, für mindestens 26 Wo-
chen nach der Erkrankung einen Rechts-
anspruch haben, auf Antrag des Arbeit-
gebers während der Geltungsdauer des
Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der
Versicherungsbeiträge ein, wogegen das
Krankengeld in Wegfall kommt. Die Er-
mäßigung der Beiträge erfolgt in dem-
selben Verhältnisse, in dem die Höhe des
Krankenversicherung — Kreditschädigung.
Krankengeldes zu dem Werte der sonsti-
gen Kassenleistungen steht.
VIII. Über den juristischen Charakter
der Arbeiterversicherung bestehen Mei-
nungsverschiedenheiten. Während z.B.
Laband und Rosin den Versiche-
rungscharakter derselben bestreiten, wird
er von anderen bejaht. Der Unterschied
zwischen der dem öffentlichen Rechte an-
gehörenden Arbeiterversicherung und
dem privatrechtlichen Institut der Ver-
sicherung wird darin zu finden sein, daß
bei diesem der Versicherungsvertrag, bei
jener der Versicherungszwang die Grund-
lage bildet, und daß vermöge des Ver-
sicherungszwanges Gegenstand, Perso-
nen und Inhalt der Versicherung durch
das Gesetz festgelegt sind.
Die Spaltung der Arbeiterversicherung
in die drei Zweige der Kranken-, der Un-
fall- und der Invalidenversicherung sowie
das Nebeneinanderbestehen verschiede-
ner Kassen auf dem Gebiete der Kr hat
zu mancherlei Unzuträglichkeiten geführt,
die eine Änderung der bestehenden Ge-
setzgebung angezeigt erscheinen ließen.
Der während der Drucklegung bekannt
gewordene Entwurf einer Reichsversiche-
rungsordnung (s. d.) sieht von einer Ver-
schmelzung der einzelnen Versicherungs-
zweige ab. Wegen der einzelnen in Aus-
sicht genommenen Änderungen muß hier
auf diesen Artikel verwiesen werden.
Stichworte: Hilfskassen, Reichsversicherungsord nung.
Rosin Das Recht der Arbeiterversicherung; Piloty
Die Arbeiterversicherungsgesetzce des Deutschen Reichs 1;
die Kommentare zum KVG von Hahn, Hoffmann,
v. Woedtke. v. Kamptz.
Kranrecht (DeutschR): die Ware
kann angehalten, abgeladen und zum
Zwecke der Zollkontrolle nachgewogen
oder gemessen werden; s. auch Stapel-
recht.
Krätze s. unter Seuchengesetzgebung.
Kraut, Wilhelm Theodor, * 15. März
1800 zu Nürnberg, habilitierte sich 1822
in Göttingen, wo er 1828 a. o., 1836
0. Professor wurde und am 1. Jan 1873 7.
Er veröffentlichte: Die Vormundschaft nach
den Grundsätzen des deutschen Rechts, Göt-
tingen 35—59, 3; Grundriß zu Vorlesungen über
das deutsche Privatrecht5, Berlin 72 (6. Aufl von
Frensdorff, Berlin u. Leipzig 86), u.a. Begeng.
Kreditauftrag s. Bürgschaft.
Kreditbetrug s. Betrug.
Kreditgefährdung siehe Unerlaubte
Handlung.
Kreditkauf s. Handelskauf.
Kreditschädigung als unerlaubte