Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages 
des Krankengeldes, sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden.“ 
Wegen des Verhältnisses der Kr zur Un- 
fall- und Invalidenversicherung sind zu 
vergleichen GUVG 25, LUVG 30, BUVG 
9, SUVG 29 und IVG 6, 16, 18 und 49 ff. 
VII. Kr der in land- und forstwirtschaft- 
lichen Betrieben beschäftigten Arbeiter. 
Nach $ 133 des Ges vom 5. Mai 1886 
findet, wenn durch die Landesgesetzge- 
bung in der Land- oder Forstwirtschaft 
gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Per- 
sonen der Krankenversicherungspflicht 
nach Maßgabe des KrVG unterworfen 
werden, oder wenn durch statutarische 
Bestimmungen auf Grund des KrVG 2 die 
Anwendung der Vorschriften des $ 1 des 
letzteren auf solche Personen erstreckt 
wird, das KrVG mit den aus den 88 134 
bis 142 des Ges vom 5. Mai 1886 sich er- 
gebenden Änderungen Anwendung. Von 
diesen Abweichungen sind folgende her- 
vorzuheben: Nach $ 136 sind Personen, 
welche erweislich mindestens für 26 Wo- 
chen nach der Erkrankung dem Arbeit- 
geber gegenüber einen Rechtsanspruch 
auf eine den Bestimmungen des KrVG®6 
entsprechende oder gleichwertige Unter- 
stützung haben, auf den Antrag des Ar- 
beitgebers von der Versicherungspflicht 
zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit 
desselben genügend gesichert ist. Nach 
8 137 tritt für versicherungspflichtige Per- 
sonen, welche erweislich auf Grund eines 
mindestens für die Dauer eines Jahres 
abgeschlossenen Arbeitsvertrages 1. jähr- 
liche Naturalleistungen mindestens im 
300fachen Werte des von der Gemeindekr 
bzw Krankenkasse für einen Krankentag 
zu zahlenden Krankengeldes beziehen 
oder für den Krankentag einen Arbeits- 
lohn an Geld oder Naturalleistungen er- 
halten, welcher dem von der Gemeindekr 
bzw Krankenkasse zu zahlenden täglichen 
Krankengelde mindestens gleichkommt, 
und 2. auf Fortgewährung dieser Lei- 
stungen, innerhalb der Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrages, für mindestens 26 Wo- 
chen nach der Erkrankung einen Rechts- 
anspruch haben, auf Antrag des Arbeit- 
gebers während der Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der 
Versicherungsbeiträge ein, wogegen das 
Krankengeld in Wegfall kommt. Die Er- 
mäßigung der Beiträge erfolgt in dem- 
selben Verhältnisse, in dem die Höhe des 
  
Krankenversicherung — Kreditschädigung. 
Krankengeldes zu dem Werte der sonsti- 
gen Kassenleistungen steht. 
VIII. Über den juristischen Charakter 
der Arbeiterversicherung bestehen Mei- 
nungsverschiedenheiten. Während z.B. 
Laband und Rosin den Versiche- 
rungscharakter derselben bestreiten, wird 
er von anderen bejaht. Der Unterschied 
zwischen der dem öffentlichen Rechte an- 
gehörenden Arbeiterversicherung und 
dem privatrechtlichen Institut der Ver- 
sicherung wird darin zu finden sein, daß 
bei diesem der Versicherungsvertrag, bei 
jener der Versicherungszwang die Grund- 
lage bildet, und daß vermöge des Ver- 
sicherungszwanges Gegenstand, Perso- 
nen und Inhalt der Versicherung durch 
das Gesetz festgelegt sind. 
Die Spaltung der Arbeiterversicherung 
in die drei Zweige der Kranken-, der Un- 
fall- und der Invalidenversicherung sowie 
das Nebeneinanderbestehen verschiede- 
ner Kassen auf dem Gebiete der Kr hat 
zu mancherlei Unzuträglichkeiten geführt, 
die eine Änderung der bestehenden Ge- 
setzgebung angezeigt erscheinen ließen. 
Der während der Drucklegung bekannt 
gewordene Entwurf einer Reichsversiche- 
rungsordnung (s. d.) sieht von einer Ver- 
schmelzung der einzelnen Versicherungs- 
zweige ab. Wegen der einzelnen in Aus- 
sicht genommenen Änderungen muß hier 
auf diesen Artikel verwiesen werden. 
Stichworte: Hilfskassen, Reichsversicherungsord nung. 
Rosin Das Recht der Arbeiterversicherung; Piloty 
Die Arbeiterversicherungsgesetzce des Deutschen Reichs 1; 
die Kommentare zum KVG von Hahn, Hoffmann, 
v. Woedtke. v. Kamptz. 
Kranrecht (DeutschR): die Ware 
kann angehalten, abgeladen und zum 
Zwecke der Zollkontrolle nachgewogen 
oder gemessen werden; s. auch Stapel- 
recht. 
Krätze s. unter Seuchengesetzgebung. 
Kraut, Wilhelm Theodor, * 15. März 
1800 zu Nürnberg, habilitierte sich 1822 
in Göttingen, wo er 1828 a. o., 1836 
0. Professor wurde und am 1. Jan 1873 7. 
Er veröffentlichte: Die Vormundschaft nach 
den Grundsätzen des deutschen Rechts, Göt- 
tingen 35—59, 3; Grundriß zu Vorlesungen über 
das deutsche Privatrecht5, Berlin 72 (6. Aufl von 
Frensdorff, Berlin u. Leipzig 86), u.a. Begeng. 
Kreditauftrag s. Bürgschaft. 
Kreditbetrug s. Betrug. 
Kreditgefährdung siehe Unerlaubte 
Handlung. 
Kreditkauf s. Handelskauf. 
Kreditschädigung als unerlaubte
	        
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