Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

94 ÄAnsiedelungen — Anstaltsvormund. 
40 und Entscheid des ObVerwalGer 50 
220). Dagegen ist der Jagdpächter zum 
Einspruch berechtigt, weil er entweder 
Pächter des Grundstückes oder doch 
jedenfalls Nutzungs- oder Gebrauchsbe- 
rechtigter ist, ObVerwaltGer Berlin vom 
26. Okt 05; DJZ 06 374. Stelling. 
Anspruch. Die moderne Rechtswis- 
senschaft und Gesetzgebung hat in der Er- 
kenntnis, daß ein Bedürfnis vorhanden 
sei, die Richtung des Rechtes auf Unter- 
werfung fremden Willens als solche, ohne 
Unterschied, ob es sich um ein dingliches 
oder persönliches Recht handele, zu be- 
zeichnen, den Rechtsbegriff ‚A(nspruch)“ 
geschaffen. Im gemeinen Recht hat dieser 
Rechtsbegriff, welcher seit Windscheid 
allgemeine Aufnahme gefunden hat, zu 
manchen Kontroversen Veranlassung ge- 
geben, insbesondere war streitig, ob un- 
ter A nur das Recht auf eine Leistung 
gegenüber einer bestimmten Person zu 
verstehen sei, oder ob auch aus absoluten 
Rechten, wie dem Eigentum, auch bevor 
jemand sich in Widerspruch zu diesem 
Recht setzt, ein A gegen jedermann auf 
Unterlassung jeder Beeinträchtigung des 
Rechtes bestehe. Nach Windscheid, 
Band I $ 44, ist der Anspruchsbegriff mit 
der römischen actio zu identifizieren. 
Das B 194 Abs 1 gibt in dem von der 
Verjährung handelnden Abschnitt eine 
Definition des Anspruchsbegriffs: Der 
A ist das Recht, von einem anderen ein 
Tun oder Unterlassen zu verlangen. Da- 
nach wird also unter A das Recht in seiner 
Richtung gegen eine bestimmte Person 
verstanden, vermöge dessen von ihr eine 
gewisse Leistung, die zur Verwirklichung 
des Rechtes erforderliche Handlung oder 
Unterlassung, verlangt werden kann. Das 
Verhältnis des A zu dem ihm zugrunde 
liegenden Rechte ist ein verschiedenes, je 
nachdem es sich um ein relatives oder ab- 
solutes Recht handelt. Bei den relativen 
Rechten, insbesondere bei den obligato- 
rischen Rechten, bei welchen durch den 
Begriff des Rechtes von vornherein eine 
bestimmte Person als verpflichtete ge- 
geben ist, fällt der Begriff des A mit 
dem des Rechtes zusammen und _er- 
schöpft sich hierin. Anders bei den abso- 
luten Rechten, insbesondere also den 
dinglichen Rechten und den aus familien- 
rechtlichen Verhältnissen entspringenden 
Hauptrechten: Hier erwächst ein A erst, 
wenn das Recht beeinträchtigt wird, und 
  
zwar gegen denjenigen, der die Beein- 
trächtigung vorgenommen hat. Das abso- 
lute Recht erstreckt sich über den aus ihm 
erwachsenen A hinaus, das Erlöschen des 
A läßt das Recht selbst unberührt. So 
kann der Eigentumsanspruch auf Her- 
ausgabe der Sache gegen den Besitzer 
und seinen Rechtsnachfolger verjährt sein, 
während das Eigentumsrecht selbst fort- 
besteht, was sich z. B. darin zeigt, daß 
der die Sache zurückverlangende Eigen- 
tümer trotz Verjährung seines Heraus- 
gabeanspruchs die Sache nicht herauszu- 
geben braucht. 
Ein A kann sich auf ein Schuldver- 
hältnis, ein dingliches Recht, ein fami- 
lienrechtliches oder ein erbrechtliches Ver- 
hältnis gründen. Nicht unter den An- 
spruchsbegriff fallen gewisse fortdau- 
ernde Rechte, wegen deren ein Zwang, 
sie zu einer bestimmten Zeit geltendzu- 
machen, nicht besteht, z. B. die Verkaufs- 
berechtigung des Pfandgläubigers. Auch 
das Recht auf Feststellung des Bestehens 
oder Nichtbestehens eines rechtlichen 
oder tatsächlichen Verhältnisses durch 
richterlichen Spruch, Z 256, fällt nicht un- 
ter den Anspruchsbegriff. Bei diesem 
Feststellungsanspruch ist Gegenstand des 
Rechtes nicht eine Leistung; der Feststel- 
lungsanspruch ist nur ein prozessuales Ge- 
bilde und unterliegt als solches nicht den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, 
sondern lediglich prozessualen Vor- 
schriften. 
Windscheid-Kipp Lehrbuch des Pandektenrechtcs 
1 986 s3ff; Dernburg Pandekten I 8 39 Nr. 2 u. 3; 
Regelsberger Pandekten 18852 ff; Rümelin im Arch. 
für zivillstische Praxis LXVIII 156; Windscheid Die 
actio des römischen Zivilrechts vom Standpunkte des heutigen 
Rechtes; Motive zu dem Entwurf einos B I 291; Planck 
BI zu 8 194 und Vorbemerkungen unter VIl52; Neumann 
Handausgabe des BI zu $ 194; Hellwig Anspruch im 
Klagrecht, 1900; Hölder Anspruch und Klagrecht in der 
Zeitschrift für deutschen ZivilprozeB 29 50 ff; derselbe Über 
Ansprliche und Einreden im Archiv flir zivilistische Praxis 98 
ıff; Bolze Der Anspruch in Gruchots Beiträgen 46 753 ff; 
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechts I 450 ff. 
Otto Krüger. 
Anspülung s. Uferrecht. 
Anstalt s. Juristische Person. 
Anstaltsvormund (allgemein). Wenn 
Kinder dauernd in Anstalten verpflegt und 
erzogen werden — was zu allen Zeiten 
namentlich das Los von Findelkindern 
war —, ist es eine große Schwierigkeit 
für den außerhalb wohnenden gesetz- 
lichen Vertreter und Erzieher, seinen Auf- 
gaben gerecht zu werden. Ebenso ist es 
für den mit der unmittelbaren Obsorge be- 
faßten Anstaltsleiter ein großes Hemmnis 
in seiner Arbeit, wenn Außenstehende
	        
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