94 ÄAnsiedelungen — Anstaltsvormund.
40 und Entscheid des ObVerwalGer 50
220). Dagegen ist der Jagdpächter zum
Einspruch berechtigt, weil er entweder
Pächter des Grundstückes oder doch
jedenfalls Nutzungs- oder Gebrauchsbe-
rechtigter ist, ObVerwaltGer Berlin vom
26. Okt 05; DJZ 06 374. Stelling.
Anspruch. Die moderne Rechtswis-
senschaft und Gesetzgebung hat in der Er-
kenntnis, daß ein Bedürfnis vorhanden
sei, die Richtung des Rechtes auf Unter-
werfung fremden Willens als solche, ohne
Unterschied, ob es sich um ein dingliches
oder persönliches Recht handele, zu be-
zeichnen, den Rechtsbegriff ‚A(nspruch)“
geschaffen. Im gemeinen Recht hat dieser
Rechtsbegriff, welcher seit Windscheid
allgemeine Aufnahme gefunden hat, zu
manchen Kontroversen Veranlassung ge-
geben, insbesondere war streitig, ob un-
ter A nur das Recht auf eine Leistung
gegenüber einer bestimmten Person zu
verstehen sei, oder ob auch aus absoluten
Rechten, wie dem Eigentum, auch bevor
jemand sich in Widerspruch zu diesem
Recht setzt, ein A gegen jedermann auf
Unterlassung jeder Beeinträchtigung des
Rechtes bestehe. Nach Windscheid,
Band I $ 44, ist der Anspruchsbegriff mit
der römischen actio zu identifizieren.
Das B 194 Abs 1 gibt in dem von der
Verjährung handelnden Abschnitt eine
Definition des Anspruchsbegriffs: Der
A ist das Recht, von einem anderen ein
Tun oder Unterlassen zu verlangen. Da-
nach wird also unter A das Recht in seiner
Richtung gegen eine bestimmte Person
verstanden, vermöge dessen von ihr eine
gewisse Leistung, die zur Verwirklichung
des Rechtes erforderliche Handlung oder
Unterlassung, verlangt werden kann. Das
Verhältnis des A zu dem ihm zugrunde
liegenden Rechte ist ein verschiedenes, je
nachdem es sich um ein relatives oder ab-
solutes Recht handelt. Bei den relativen
Rechten, insbesondere bei den obligato-
rischen Rechten, bei welchen durch den
Begriff des Rechtes von vornherein eine
bestimmte Person als verpflichtete ge-
geben ist, fällt der Begriff des A mit
dem des Rechtes zusammen und _er-
schöpft sich hierin. Anders bei den abso-
luten Rechten, insbesondere also den
dinglichen Rechten und den aus familien-
rechtlichen Verhältnissen entspringenden
Hauptrechten: Hier erwächst ein A erst,
wenn das Recht beeinträchtigt wird, und
zwar gegen denjenigen, der die Beein-
trächtigung vorgenommen hat. Das abso-
lute Recht erstreckt sich über den aus ihm
erwachsenen A hinaus, das Erlöschen des
A läßt das Recht selbst unberührt. So
kann der Eigentumsanspruch auf Her-
ausgabe der Sache gegen den Besitzer
und seinen Rechtsnachfolger verjährt sein,
während das Eigentumsrecht selbst fort-
besteht, was sich z. B. darin zeigt, daß
der die Sache zurückverlangende Eigen-
tümer trotz Verjährung seines Heraus-
gabeanspruchs die Sache nicht herauszu-
geben braucht.
Ein A kann sich auf ein Schuldver-
hältnis, ein dingliches Recht, ein fami-
lienrechtliches oder ein erbrechtliches Ver-
hältnis gründen. Nicht unter den An-
spruchsbegriff fallen gewisse fortdau-
ernde Rechte, wegen deren ein Zwang,
sie zu einer bestimmten Zeit geltendzu-
machen, nicht besteht, z. B. die Verkaufs-
berechtigung des Pfandgläubigers. Auch
das Recht auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines rechtlichen
oder tatsächlichen Verhältnisses durch
richterlichen Spruch, Z 256, fällt nicht un-
ter den Anspruchsbegriff. Bei diesem
Feststellungsanspruch ist Gegenstand des
Rechtes nicht eine Leistung; der Feststel-
lungsanspruch ist nur ein prozessuales Ge-
bilde und unterliegt als solches nicht den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes,
sondern lediglich prozessualen Vor-
schriften.
Windscheid-Kipp Lehrbuch des Pandektenrechtcs
1 986 s3ff; Dernburg Pandekten I 8 39 Nr. 2 u. 3;
Regelsberger Pandekten 18852 ff; Rümelin im Arch.
für zivillstische Praxis LXVIII 156; Windscheid Die
actio des römischen Zivilrechts vom Standpunkte des heutigen
Rechtes; Motive zu dem Entwurf einos B I 291; Planck
BI zu 8 194 und Vorbemerkungen unter VIl52; Neumann
Handausgabe des BI zu $ 194; Hellwig Anspruch im
Klagrecht, 1900; Hölder Anspruch und Klagrecht in der
Zeitschrift für deutschen ZivilprozeB 29 50 ff; derselbe Über
Ansprliche und Einreden im Archiv flir zivilistische Praxis 98
ıff; Bolze Der Anspruch in Gruchots Beiträgen 46 753 ff;
Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechts I 450 ff.
Otto Krüger.
Anspülung s. Uferrecht.
Anstalt s. Juristische Person.
Anstaltsvormund (allgemein). Wenn
Kinder dauernd in Anstalten verpflegt und
erzogen werden — was zu allen Zeiten
namentlich das Los von Findelkindern
war —, ist es eine große Schwierigkeit
für den außerhalb wohnenden gesetz-
lichen Vertreter und Erzieher, seinen Auf-
gaben gerecht zu werden. Ebenso ist es
für den mit der unmittelbaren Obsorge be-
faßten Anstaltsleiter ein großes Hemmnis
in seiner Arbeit, wenn Außenstehende