1118 Sanitätzpolisi.
kann. — Vorstehende Massregeln sind sofort auf das Zeugniss düs betreffenden
Thierarztes, dass das Pferd an der Räude gelitten, einzuleiten.
Anhang.
11. Verbot des Zimmeranstrichs mit grünen Farhen ete.).
Die fernere Anwendung der mittelst Arscnik dargestellten grünen
Kupferfarben zum Färben und Bedrucken von Papieren, namentlich zum
Anstreichen von Tapeten und Zimmern, sowie der Handel mit durch solche
Farben gefärbten Gegenständen ist bei Strafe bis zu 50 Thlrn. untersagt.
Dies Verbot ist auf das Bedrucken von Feuster-Rouleaux und Gardinen
zum Ziehen oder Rollen ausgedehnt. Es ist weiter auf die Gefahr der
mit grünen arsenikhaltigen Kupferfarben angestrichenen Zimmer aufmerksam
gemacht und angeordnet, dass derartiger grüner Anstrich aus
den Zimmern der Kasernen und Lazarethe entfernt werde, wobei die
Wände jedoch nicht abgekratzt, sondern abgewaschen werden müssen. Es
werden ferner grüne Farben zum Anstrich von Wänden und Decken in
Militärgebäuden überhaupt nicht mehr in Anwendung zu bringen sein, es
sei denn, dass die grüne Farbe für wohlthätig erachtet werde (in Augenkranken-Zimmern,
für welche sich jedoch auch die Leinsamenblüthen-Farbe
sehr wohl eignet) und deren Bestandtheile vollkommen unschädlich sind.
Der grüne Anstrich der (Kasernen- und J.azareth-) Utensilien incl. der
eisernen Bettstellen, obwohl die Arsenikfarben durch den Firnissüberzug
unschädlich werden, wird bei Neubeschaffungen durch einen eichenholzfarbigen
Anstrich ersetzt, zumal das Grün sehr nachdunkelt und dann
unfreundlich aussieht.
15. Unverziantes Lupfernes Kochgesehirr?),
Rein und blank gehaltenes kupfernes Kochgeschirr ist dem verziunten
Kupfer entschieden vorzuziehen, da die Verzinnung an einzelnen Stellen
sich stets ablöst, das Kupfer entblösst und so, in Folge der galvanischen
Wechselwirkung der beiden Metalle, die Oxydation des Kupfers befördert
wird. Aus diesem Grunde ist den Dispensir-Anstalten unverziuntes kupfernes
Kochgeschirr überwiesen und kann daher die von Lazareth-Kommissionen
und Dispensir-Anstalten nachträglich vorgenommene Verzinnung
nicht gebilligt werden. Uebrigens darf in keinem, verzinnten oder unverzinnten,
kupfernen Geschirr die zu kochende Flitssigkeit länger gelassı ı
werden, als es zum Kochen durchaus nötlig ist.
lia Bestimmungen zur Verhütung von Erkrankungen der
heimGilessen von Blelgesechosnsen beschäftigten Mannsehaftea
sind vom Allgemeinen Kriegs-Departement unter dem 14. März 1859 erlassen.
Es sind darin die Vorschläge des General-Stabsarztes der Armee
vom 27. Januar 1857 insoweit in Anwendung gebracht, als sie sich bei
den angestellten Versuchen als ausreichend erwiesen haben, und als es
die Rücksichten auf die militärischen Verhältnisse gestatten, welche auch
bei «den Laboratorien-Arbeiten nicht ausser Acht gelassen werden dürfen.
Diese Bestimmungen lauten: Während der in dem Winter 1855/56 in
sehr bedeutendem Umfange stattgefundenen Anfertigung von gereifelten
Patronen sind einzelne Erkrankungen in Folge der fast unausgesetzten
!) Cirkular-Verfügungen vom 3. Januar 1848 und 8. Mai 18530; Erlass d Milit.-Oekon.-Depart.
v. 13. August 1851 und 11. November 1352, 7. December 1852 und 39. Decemb. 1856.
2) Cirkular an die Militär-Aerzte vom 31. März 1844 ad 3.