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Das General-Kommando 1. Armee-Corps, welchem diese Streitfrage zur
Estscheidung vorgelegt wurde, entschied unter dem 9. Oktober 1854,
ve folgt:
„Wenn die Fassung der durch das Kriegsministeriam unterm 21. Mai 1842 der
Armee bekannt gemachten Allerhöchst. Willensmeinung über den vorliegenden Gegenstand
eine verschiedene Auffassung zulässt, so wird doch jeder Zweifel darüber durch
die besteheuden allgemeinen Bestimmungen gehoben. Wenn nümlfch das Kriegsministarium
den A ck gebraucht, dass der Jüngere den Aelteren zuerst zu sen
yerptichtet sei, so kann hier selbstredend nur die militärische Anciennität, nicht aber
ler kürzere Dienstzeit gemeint sein. Kommt cos aber darauf an, zwischen
Ofierde und den mit mit ihnen im gleichen Range stehenden Militärärzten eine An-Gennität
festzusetzen, so können nur die, für die ngordnung der Offciere bestehenden
Bestimmungen in Anwendung kommen, welche anordnen, dass für die Anciennität
der Ofßciere "gleichen Grades das Datum des Patents massgebend sei. Hieraus geht
hervor und ist in Praxi bisher auch stets anerkannt worden, dass nicht pa-Datirte
Offciere stets die jüngsten ihrer Charge sind. — Da die Assistenzärzte kein
Patent erhalten, so ergiebt sich hieraus, dass sic hinter den jüngsten patentirten
Sekonde-Lieutenants rangiren. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in der dem
MilitEretrafgesetzbuch sub Litt. A. beigefügten Klassifikation der Militärpersonen nach
ibren Dienst- und Rangverhältnissen. Darin ist besondere ausgesprochen, dass die
RBegiments- und Bataillonsärzte, welchen schon früher ein bestimmter Militärrang bei
gelegt war, hinter dem jüngsten Hauptmann resp. Premier-Lientenant ed
Festsetzung auf die neukreirien Assistenzärzte analoge Anwendun nden maes,
unterliegt keinem Zweifel. Hiernach ist es unzweifelhaft, dass die Assistenzärzte
Aneciennität nach hinter den jüngsten oraan Lieutensnts rangiren und demnach versind,
diese letzteren bei der Bege g zuerst zu grüssen“
Dieser Entscheidung trat der Chet "des es Militär-Medieinal-Wesens unter
dem 1. November 1854 pure bei, und stand es somit bisher unzweifelhaft
fest, dass die Assistenzärzte im Range hinter die jüngsten Seconde-Lieutenants
zu stehen kommen. Inwieweit diese Entscheidung durch die Allerh.
Kab.-O. vom 17. Juli 1862 (s. Theil L, Kap. II. 1), in welcher den Oberstabe-,
Stabs- und Assistenzärzten einfach der Rang resp. eines Hauptmanns,
Premier- und Seconde-Lieutenants beigelegt wird, ohne dass ausgesprochen
wäre, diese Aerzte rangirten hinter den jüngsten Officieren
ihrer Charge, abgeändert ist, vermag ich nicht zu entscheiden. Da aber
die Militärärzte kein Patent erhalten, so dürfte an der gedachten Entscheidung
hierdurch wohl kaum Etwas geändert sein.
Als Resume aus Vorstehendem ergiebt sich als sicher, dass alle
Militärärzte im Officierrange, also alle Obermilitär- und Assistenzärzte
von den Unterofficieren und Gemeinen durch Anlegung der Hand an die
Kopfbedeckung militärisch begrüsst werden müssen, anderweite militärische
Honneurs (Seitens der Wachen etc.) ihnen aber nicht zustehen,
Der.Modus, nach welchem die Unter- und Volontär- Aerzte zu begrüssen
sind, muss als zweifelhaft dahingestellt bleiben, da die hierüber gültige
Bestimmung (Nro. 3) nicht mehr recht zutrifft. — Zu erwähnen ist hier
noch, dass alle Militärärzte ohne Ausnahme die höheren Militärpersonen
ebenso begrüssen, wie dies von den Öfficieren zu geschehen hat; d.h. sie
grüssen jeden höheren Officier nur durch Anlegung der Hand an die
eckung und machen gleich den Officieren nur Front vor Sr. Majestät
dem Könige, der Königin und den Königlichen Prinzen und Prinzessinnen,
wobei sie gleichfalls die Hand an die Kopfbedeckung legen ').
Rücksichtlich der Begrüssung der Beamten bei der Marine gilt folgende
Allerh. Kab.-O. v. 19. April 1862:
„Auf Ihren Vortrag bestimme Ich, dass auch in Meiner Marine die Honneurs der
Sebildwachen vor den Beamten der Marine und Armee ganz wegfallen, und die in
!) Alle, Kab.-O. von 15. Januar 1817.