Ausstellung von Attesten. 427
In Folge des mit dem geehrten Schreiben des Königlichen Ober-Kommandos vom
10. April vorgelegten Antrages erklärt das Marine-Ministerium sich damit einverstanden,
dass nur solche Knaben als Kadetten-Aspiranten anzunehmen sind, deren Eltern
resp. Angehörige, ausser den andern erforderlichen Zeugnissen, noch das Attest eines
Ober-Militlir-Arztes beibringen, in welchem bescheinigt wird, dass der Untersuchte nicht
blos vollkommen gesund und frei von allen wahrnehmbaren körperlichen Fehlern und
Gebrechen sei, durch welche er zu seinem künftigen Berufe als Seeofßcier unflih
t werden würde, also namentlich von Fehlern der Seb-, Hör- oder Sprachorgane,
sondern dass auch der Körper des Untersuchten im Verhältniss zu seinem Alter
kräftig entwickelt sei und keine Anlagen zu chronischen Krankheiten erkennen, vielm
bei der späteren Ausbildung eine kräftige Konstitution mit Wahrscheinlichkeit
erwarten lasse.
5. Atteste über Invalidität der Officiere, Militär-Aerzte
und -Beamten.
Da für diese Kategorien, aus hier nicht näher zu entwickelnden
Gründen, die Instruktion für Militär-Aerzte etc. noch weit mehr, als bei
der Beurtheilung der Invalidität der Soldaten, immer nur im allerweitesten
Sinne einen Anhalt bieten konnte, und bei der Beurtheilung des
Einflusses des körperlichen und geistigen Zustandes auf den Dienst grade
hier die allergrösste Sorgfalt, Vorsicht und Strenge nothwendig ist, so
ist die Zahl der in dieser Beziehung erlassenen instruirenden, warnenden
und ermahnenden Verfügungen eine sehr erhebliche; aus dieser Zahl
mögen hier nur die wichtigsten eine Stelle finden:
a) Bestimmungen des Chefs des Militär-Medicinal-Wesens
über die Ausstellung der ärztlichen Atteste über Invalidität
der Officiere und Militär-Beamten, genehmigt durch die
Allerh. K.-O. vom 16. März 1826, nach welchen sich die Militär-Aerzte
des Genauesten zu achten haben (Cirkular an die sämmtlichen Militär-Aerzte
vom 12. April 1826 ad 10, Beilage; an die General-Aerzte vom
28. April 1826):
6. 1. Jedes Krztliche Attest über die Invalidität eines Officiera oder Militär-Beamten
soll von einem obern Militär-Arzte, und zwar vom General-Stabs-Arzte abwärtse
bis zum Bataillous-Arzt einschliesslich, für regimentirte Officiere aber in der
Regel von dem Regiments- oder Bataillons- Arzto des Truppentheils, bei welchem der
Officier stebt, ausgestellt werden. Es ist hierzu jedes Mal, Seitens des Vorgesetzten
des Offieiers oder des Beamten, eine Aufforderung an den Arıt nothwendig.
8,2. Es soll darin, nach der Allerh. Ordre vom 29. Juni 182%, der Zustand
des Invaliden mit seiner Veranlassung und Behandlung ausführlich
und seine Einwirkung auf die Dienstfähigkeit bestimmt angegeben werden,
8. 3. Der Zustand dcs Invaliden ist die ganze Basis des Attestes, und muss
daher von seiner Entstehung an bir zu seiner dermaligen Beschaffenheit, mit seiner
bisherigen Einwirkung auf die Dienstverrichtung so ausführlich, als es die Schranken
eines Attestes erlauben, von dem Militär-Arzte beschrieben, besonders aber müssen bei
innerlichen körperlichen Fehlern, die Krankheitserscheinungen und andere, aus dem
Habitus hergenommene Merkmale angeführt werden, die den Arzt auf das wirkliche
Vorhandensein solcher Fehler zu schliessen berechtigen. Die Angaben des Betheiligten
allein dürfen den Arzt nicht leiten oder vermögen, einen Krankheitszustand als vorhanden
anzugeben, von welchem er sich, nach Zusammenstellung und Vergleichung
aller Umstinde, nicht vollkommen — soweit solches nach ärztlichen Einsichten möglich
ist — hat überzeugen können.
8.4. Wo die Veranlassung zu dem, die Invalidität begründenden Zustande
dem Arzte bekannt ist, weil dieser bei der erlittenen Beschädigung oder bei andern
nachtheiligen Einwirkungen auf den Körper entweder zugegen war, oder gleich darauf
zur Hrztlichen oder wundärztlichen Hülfsleistung binzugerufen wurde und den Kranken
behandelte, da hat der Arzt solches anzugeben. Wo dies aber nicht der Fall war, da
hat derselbe die desfallsige Aussage dos Invalidon anzuführen, und sich hierbei darüber
auszusprechen, ob er sich aus der Beschaffenheit des vorhandenen körperlichen Fehlers
überzeu alte, dass derselbe, nach ärztlichen Grundsätzen, mit Konsequenz aus der
von dem Invaliden angegebenen Veranlassung herzuleiten sei. Es bleibt nun Bache
des Kommandeurs und der Offciere des Truppentheils, sich über die Aussage nähere