Full text : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

Ausstellung  von  Attesten.  427

In  Folge  des  mit  dem  geehrten  Schreiben  des  Königlichen  Ober-Kommandos  vom
10.  April  vorgelegten  Antrages  erklärt  das  Marine-Ministerium  sich  damit  einverstanden,
  dass  nur  solche  Knaben  als  Kadetten-Aspiranten  anzunehmen  sind,  deren  Eltern
resp.  Angehörige,  ausser  den  andern  erforderlichen  Zeugnissen,  noch  das  Attest  eines
Ober-Militlir-Arztes  beibringen,  in  welchem  bescheinigt  wird,  dass  der  Untersuchte  nicht
blos  vollkommen  gesund  und  frei  von  allen  wahrnehmbaren  körperlichen  Fehlern  und
Gebrechen  sei,  durch  welche  er  zu  seinem  künftigen  Berufe  als  Seeofßcier  unflih

t  werden  würde,  also  namentlich  von  Fehlern  der  Seb-,  Hör-  oder  Sprachorgane,
  sondern  dass  auch  der  Körper  des  Untersuchten  im  Verhältniss  zu  seinem  Alter
kräftig  entwickelt  sei  und  keine  Anlagen  zu  chronischen  Krankheiten  erkennen,  vielm
  bei  der  späteren  Ausbildung  eine  kräftige  Konstitution  mit  Wahrscheinlichkeit
erwarten  lasse.

5.  Atteste  über  Invalidität  der  Officiere,  Militär-Aerzte
und  -Beamten.

Da  für  diese  Kategorien,  aus  hier  nicht  näher  zu  entwickelnden
Gründen,  die  Instruktion  für  Militär-Aerzte  etc.  noch  weit  mehr,  als  bei
der  Beurtheilung  der  Invalidität  der  Soldaten,  immer  nur  im  allerweitesten
  Sinne  einen  Anhalt  bieten  konnte,  und  bei  der  Beurtheilung  des
Einflusses  des  körperlichen  und  geistigen  Zustandes  auf  den  Dienst  grade
hier  die  allergrösste  Sorgfalt,  Vorsicht  und  Strenge  nothwendig  ist,  so
ist  die  Zahl  der  in  dieser  Beziehung  erlassenen  instruirenden,  warnenden
und  ermahnenden  Verfügungen  eine  sehr  erhebliche;  aus  dieser  Zahl
mögen  hier  nur  die  wichtigsten  eine  Stelle  finden:

a)  Bestimmungen  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  über  die  Ausstellung  der  ärztlichen  Atteste  über  Invalidität
  der  Officiere  und  Militär-Beamten,  genehmigt  durch  die
Allerh.  K.-O.  vom  16.  März  1826,  nach  welchen  sich  die  Militär-Aerzte
des  Genauesten  zu  achten  haben  (Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte
  vom  12.  April  1826  ad  10,  Beilage;  an  die  General-Aerzte  vom
28.  April  1826):

6.  1.  Jedes  Krztliche  Attest  über  die  Invalidität  eines  Officiera  oder  Militär-Beamten
  soll  von  einem  obern  Militär-Arzte,  und  zwar  vom  General-Stabs-Arzte  abwärtse
  bis  zum  Bataillous-Arzt  einschliesslich,  für  regimentirte  Officiere  aber  in  der
Regel  von  dem  Regiments-  oder  Bataillons-  Arzto  des  Truppentheils,  bei  welchem  der
Officier  stebt,  ausgestellt  werden.  Es  ist  hierzu  jedes  Mal,  Seitens  des  Vorgesetzten
des  Offieiers  oder  des  Beamten,  eine  Aufforderung  an  den  Arıt  nothwendig.

8,2.  Es  soll  darin,  nach  der  Allerh.  Ordre  vom  29.  Juni  182%,  der  Zustand
des  Invaliden  mit  seiner  Veranlassung  und  Behandlung  ausführlich
und  seine  Einwirkung  auf  die  Dienstfähigkeit  bestimmt  angegeben  werden,

8.  3.  Der  Zustand  dcs  Invaliden  ist  die  ganze  Basis  des  Attestes,  und  muss
daher  von  seiner  Entstehung  an  bir  zu  seiner  dermaligen  Beschaffenheit,  mit  seiner
bisherigen  Einwirkung  auf  die  Dienstverrichtung  so  ausführlich,  als  es  die  Schranken
eines  Attestes  erlauben,  von  dem  Militär-Arzte  beschrieben,  besonders  aber  müssen  bei
innerlichen  körperlichen  Fehlern,  die  Krankheitserscheinungen  und  andere,  aus  dem
Habitus  hergenommene  Merkmale  angeführt  werden,  die  den  Arzt  auf  das  wirkliche
Vorhandensein  solcher  Fehler  zu  schliessen  berechtigen.  Die  Angaben  des  Betheiligten
allein  dürfen  den  Arzt  nicht  leiten  oder  vermögen,  einen  Krankheitszustand  als  vorhanden
  anzugeben,  von  welchem  er  sich,  nach  Zusammenstellung  und  Vergleichung
aller  Umstinde,  nicht  vollkommen  —  soweit  solches  nach  ärztlichen  Einsichten  möglich
ist  —  hat  überzeugen  können.

8.4.  Wo  die  Veranlassung  zu  dem,  die  Invalidität  begründenden  Zustande
dem  Arzte  bekannt  ist,  weil  dieser  bei  der  erlittenen  Beschädigung  oder  bei  andern
nachtheiligen  Einwirkungen  auf  den  Körper  entweder  zugegen  war,  oder  gleich  darauf
zur  Hrztlichen  oder  wundärztlichen  Hülfsleistung  binzugerufen  wurde  und  den  Kranken
behandelte,  da  hat  der  Arzt  solches  anzugeben.  Wo  dies  aber  nicht  der  Fall  war,  da
hat  derselbe  die  desfallsige  Aussage  dos  Invalidon  anzuführen,  und  sich  hierbei  darüber
auszusprechen,  ob  er  sich  aus  der  Beschaffenheit  des  vorhandenen  körperlichen  Fehlers
überzeu  alte,  dass  derselbe,  nach  ärztlichen  Grundsätzen,  mit  Konsequenz  aus  der
von  dem  Invaliden  angegebenen  Veranlassung  herzuleiten  sei.  Es  bleibt  nun  Bache
des  Kommandeurs  und  der  Offciere  des  Truppentheils,  sich  über  die  Aussage  nähere