Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Bölkerrecht.  565

A.  Jede  Kriegspartei  ist  verpflichtet,  die  Verwundeten  und  Kranken  des  Feindes  ebenso
wie  die  eigenen  zu  schützen,  aufzunehmen  und  zu  versorgen;  gleiches  gilt  für  die  Schiffbrüchigen.
Die  so  in  Feindesgewalt  geratenen  Personen  sind  Kriegsgefangene.  Im  Seekrieg  hat  der  Kriegführende
  mit  Rücksicht  auf  den  Raummangel  und  die  Schwierigkeit  der  Pflege  die  Wahl,  ob
er  die  von  ihm  gefangengenommenen  Verwundeten,  Kranken  und  Schiffbrüchigen  festhalten,
nach  einem  eigenen,  neutralen  oder  selbst  feindlichen  Hafen  befördern  will.  In  letzterem  Fall
dürfen  die  so  in  ihre  Heimat  entlassenen  Kriegsgefangenen  während  der  Dauer  des  Krieges
nicht  mehr  dienen.

B.  Der  Aufnahme  und  Verpflegung  dienen  zu  Lande  die  beweglichen  Sanitätsformationen
  und  die  stehenden  Anstalten  des  Sanitätsdienstes;  sie  sind  zu  achten  und  zu  schützen,
d.  h.  nicht  zu  beschädigen  und  in  ihrer  Zweckbestimmung  zu  erhalten.  Unbeschadet  dieser  Pflicht
kann  sich  der  Gegner  die  Ausrüstung  der  stehenden  Anstalten  aneignen,  während  er  die  der
beweglichen  nur  vorübergehend  benutzen  darf.  Die  Räumungstransporte  sind  letzteren  gleichgestellt.


Lazarettschiffe  müssen  von  einem  der  kriegführenden  Staaten  oder  mit  staatlichem  Auftrag
bzw.  unter  staatlicher  Aussicht  ausgerüstet  sein.  Den  amtlichen  Auftrag  kann  auch  ein  neutraler
Staat  erteilen.  Der  Name  des  Schiffs  ist  den  Kriegführenden  vor  der  Verwendung  als  Lazarettschiff
  anzumelden.  Lazarettschiffe  dürfen  nicht  zu  militärischen  Zwecken  benutzt  werden;  sie
dürfen  die  Bewegungen  der  Kriegsschiffe  nicht  hindern;  die  Kriegsparteien  haben  ein  Aussichtsund
  Durchsuchungsrecht  über  sie.  Die  Lazarettschiffe  müssen  den  Verwundeten,  Kranken  und
Schiffbrüchigen  beider  Teile  ohne  Unterschied  der  Nationalität  Beistand  gewähren;  dafür  sind
sie  zu  achten:  sie  dürfen  nicht  weggenommen  werden;  wohl  aber  dürfen  es  die  auf  ihnen  wie
die  auf  Privatschiffen  befindlichen  Verwundeten,  Kranken  und  Schiffbrüchigen.  Nehmen  Privatschiffe
  Verwundete,  Kranke  oder  Schiffbrüchige  auf,  so  ist  eine  Wegnahme  des  Schiffs  aus  diesem
Anlaß  unstatthaft.

C.  Das  geistliche,  ärztliche  und  Lazarettpersonal  ist  unverletzlich  und  darf  nicht  kriegsgefangen
  gemacht  werden.  Gleichgestellt  ist  das  Personal  der  anerkannten  und  zugelassenen
freiwilligen  Hilfsgesellschaften.  In  Feindesgewalt  hat  das  Personal  seine  Verrichtungen  fortzusetzen;
  wenn  seine  Mitwirkung  nicht  mehr  erforderlich  ist,  so  ist  es  zu  seinem  eigenen  Heer
oder  in  die  Heimat  zurückzusenden;  es  darf  sein  Privateigentum  mitnehmen.

D.  Als  Zeichen  der  Unverletzlichkeit  dient  das  rote  Kreuz  auf  weißem  Felde,  welches  nur
mit  Erlaubnis  der  zuständigen  Militärbehörde  geführt  werden  darf.  Das  Personal  trägt  es  als
Binde  um  den  Arm,  Sanitätsformationen,  Sanitätsanstalten  und  Lazarettschiffe  führen  es
als  Fahne  bzw.  Flagge  neben  der  Nationalfahne  bzw.  -flagge.  Lazarettschiffe  müssen  außerdem
durch  einen  bestimmten  Anstrich  kenntlich  sein.

IV.  Die  Parlamentäre.  Landkriegsordnung  32/4.  —  Parkamentär  ist  der
durch  eine  weiße  Fahne  kenntliche,  zu  Unterhandlungen  mit  dem  Gegner  abgesandte  Bevollmächtigte
  einer  Kriegspartei.  Der  Parlamentär  ist  unverletzlich  nach  dem  Grundsatz  ne  impediatur
  legatio,  ebenso  der  ihn  begleitende  Spielmann,  Fahnenträger  und  Dolmetscher.  Eine
Verpflichtung  zum  Empfang  von  Parlamentären  besteht  nicht.  Der  Gegner  darf  alle  erforderlichen
  Maßregeln  treffen,  um  den  Parlamentär  zu  verhindem,  seine  Sendung  zur  Einziehung
von  Nachrichten  zu  benutzen;  er  ist  berechtigt,  bei  vorkommendem  Mißbrauch  den  Parlamentär
zeitweilig  zurückzuhalten.  Das  Vorrecht  der  Unverletzlichkeit  erlischt,  wenn  der  bestimmte,  unwiderlegbare
  Beweis  vorliegt,  daß  der  Parlamentär  seine  bevorrechtigte  Stellung  dazu  benutzt
hat,  um  Verrat  zu  üben  oder  dazu  anzustisten.  —  Im  Seekrieg  erstreckt  sich  der  Schutz  der
Parlamentäre  auf  die  sie  führenden  Kartellboote.

8  66.  e)  Kriegsmittel  gegen  feindliche  Sachen.

I.  Feindliche  Plätze.  Landkriegsordnung  25/8;  9°9  Haager  Abkommen.  Ortschaften
  wie  einzelne  Gebäude  sind  dem  kriegerischen  Angriff  nur  ausgesetzt,  wenn  sie  zum
Widerstand  benutzt,  d.  h.  verteidigt  werden  oder  dem  Gegner  beim  Angriff  als  Deckung  dienen.