Bölkerrecht. 565
A. Jede Kriegspartei ist verpflichtet, die Verwundeten und Kranken des Feindes ebenso
wie die eigenen zu schützen, aufzunehmen und zu versorgen; gleiches gilt für die Schiffbrüchigen.
Die so in Feindesgewalt geratenen Personen sind Kriegsgefangene. Im Seekrieg hat der Kriegführende
mit Rücksicht auf den Raummangel und die Schwierigkeit der Pflege die Wahl, ob
er die von ihm gefangengenommenen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen festhalten,
nach einem eigenen, neutralen oder selbst feindlichen Hafen befördern will. In letzterem Fall
dürfen die so in ihre Heimat entlassenen Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges
nicht mehr dienen.
B. Der Aufnahme und Verpflegung dienen zu Lande die beweglichen Sanitätsformationen
und die stehenden Anstalten des Sanitätsdienstes; sie sind zu achten und zu schützen,
d. h. nicht zu beschädigen und in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten. Unbeschadet dieser Pflicht
kann sich der Gegner die Ausrüstung der stehenden Anstalten aneignen, während er die der
beweglichen nur vorübergehend benutzen darf. Die Räumungstransporte sind letzteren gleichgestellt.
Lazarettschiffe müssen von einem der kriegführenden Staaten oder mit staatlichem Auftrag
bzw. unter staatlicher Aussicht ausgerüstet sein. Den amtlichen Auftrag kann auch ein neutraler
Staat erteilen. Der Name des Schiffs ist den Kriegführenden vor der Verwendung als Lazarettschiff
anzumelden. Lazarettschiffe dürfen nicht zu militärischen Zwecken benutzt werden; sie
dürfen die Bewegungen der Kriegsschiffe nicht hindern; die Kriegsparteien haben ein Aussichtsund
Durchsuchungsrecht über sie. Die Lazarettschiffe müssen den Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen beider Teile ohne Unterschied der Nationalität Beistand gewähren; dafür sind
sie zu achten: sie dürfen nicht weggenommen werden; wohl aber dürfen es die auf ihnen wie
die auf Privatschiffen befindlichen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen. Nehmen Privatschiffe
Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige auf, so ist eine Wegnahme des Schiffs aus diesem
Anlaß unstatthaft.
C. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal ist unverletzlich und darf nicht kriegsgefangen
gemacht werden. Gleichgestellt ist das Personal der anerkannten und zugelassenen
freiwilligen Hilfsgesellschaften. In Feindesgewalt hat das Personal seine Verrichtungen fortzusetzen;
wenn seine Mitwirkung nicht mehr erforderlich ist, so ist es zu seinem eigenen Heer
oder in die Heimat zurückzusenden; es darf sein Privateigentum mitnehmen.
D. Als Zeichen der Unverletzlichkeit dient das rote Kreuz auf weißem Felde, welches nur
mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde geführt werden darf. Das Personal trägt es als
Binde um den Arm, Sanitätsformationen, Sanitätsanstalten und Lazarettschiffe führen es
als Fahne bzw. Flagge neben der Nationalfahne bzw. -flagge. Lazarettschiffe müssen außerdem
durch einen bestimmten Anstrich kenntlich sein.
IV. Die Parlamentäre. Landkriegsordnung 32/4. — Parkamentär ist der
durch eine weiße Fahne kenntliche, zu Unterhandlungen mit dem Gegner abgesandte Bevollmächtigte
einer Kriegspartei. Der Parlamentär ist unverletzlich nach dem Grundsatz ne impediatur
legatio, ebenso der ihn begleitende Spielmann, Fahnenträger und Dolmetscher. Eine
Verpflichtung zum Empfang von Parlamentären besteht nicht. Der Gegner darf alle erforderlichen
Maßregeln treffen, um den Parlamentär zu verhindem, seine Sendung zur Einziehung
von Nachrichten zu benutzen; er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauch den Parlamentär
zeitweilig zurückzuhalten. Das Vorrecht der Unverletzlichkeit erlischt, wenn der bestimmte, unwiderlegbare
Beweis vorliegt, daß der Parlamentär seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt
hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustisten. — Im Seekrieg erstreckt sich der Schutz der
Parlamentäre auf die sie führenden Kartellboote.
8 66. e) Kriegsmittel gegen feindliche Sachen.
I. Feindliche Plätze. Landkriegsordnung 25/8; 9°9 Haager Abkommen. Ortschaften
wie einzelne Gebäude sind dem kriegerischen Angriff nur ausgesetzt, wenn sie zum
Widerstand benutzt, d. h. verteidigt werden oder dem Gegner beim Angriff als Deckung dienen.