Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich  Sachsen.  17

Ehrenrechte  entnommen  oder  bei  ihrer  Aufnahme  zu  Bürgern  die  Teilnahme
  daran  untersagt  werden"  konnte.  Da  nun  kein  Grund  für  die  Annahme
  vorliegen  dürfte,  daß  man  im  Jahre  1873  die  sittlichen  Anforderungen
  an  die  Bürger  und  Gemeindevertreter  unter  das  bisherige  Maß
herabdrücken  wollte,  so  dürfte  schon  hiernach  anzunehmen  sein,  daß  in  §  18,  verbunden
  mit  §  44  der  RStD.,    nur  diejenigen  Fälle  bezeichnet  werden  sollen,
in  denen  die  „Unbescholtenheit“  ohne  jede  weitere  Erörterung  zu
verneinen  ist;  damit  findet  auch  die  rein  negative  Fassung  jener  Bestimmung
eine  befriedigende  Erklärung.  Zu  vergleichen  auch  RStD.  §  15  und  §  44,
Absatz  2.  Vor  allem  aber  würde,  wenn  der  Inhalt  von  Nr.  4  §  17  der
RStD.    nicht  weiter  reichte  als  die  Bestimmungen  in  §  44  b—f,  die  dicht
nach  diesen  Bestimmungen,  nämlich  unter  h  (§  44),  zur  Bezeichnung  weiterer
Stimmbehinderungsgründe  gebrauchte  Verweisung  auf  §  17  (einschließlich
  Nr.  4)  eine  Gedankenlosigkeit  bedeuten,  welche  den  Verfassern  der
RStD.  nicht  zugetraut  werden  darf.

2.  Verpflichtet  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  sind,  mit  Ausnahme
  der  Mitglieder  des  königlichen  Hauses,  solche  zum  Erwerbe  des
Bürgerrechts  berechtigte  Gemeindemitglieder,  welche  a)  männlichen  Geschlechtes
sind,  b)  seit  drei  Jahren  im  Gemeindebezirk  ihren  wesentlichen  Wohnsitz
haben  und  c)  mindestens  9  Mark  an  direkten  Staatssteuern  jährlich  zu
entrichten  haben.

Aktive  Militärpersonen  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  nicht  verpflichtet,
  es  sei  denn,  daß  sie  sich  im  Gemeindebezirke  ansässig  machen  oder
in  demselben  seit  drei  Jahren  wesentlich  wohnen  und  ein  stehendes  Gewerbe,
  von  welchem  sie  mindestens  9  Mark  an  direkten  Staatssteuern  zu
entrichten  haben,  betreiben  ¹.

RStD.  §§  17—20.  KltSD.    Art.  I.

3.  Das  Bürgerrecht  wird  vom  Stadtrate  erteilt;  der  es  Empfangende
hat  dabei  mittelst  Handschlages  anzugeloben²  ,  die  ihm  als  Bürger  obliegenden
Pflichten  treulich  zu  erfüllen,  der  Obrigkeit  gehorsam  zu  sein  und  der  Stadt
Bestes  nach  Kräften  zu  fördern.  Die  Erhebung  eines  Bürgergeldes  ist  nicht
gestattet  ³,  nur  wenn  mit  dem  Bürgerrechte  besondere  nutzbare  Berechtigungen
(z.  B.  Holzdeputate  u.  dergl.)  verbunden  sind,  können  diejenigen,  welche

¹  Minist.  V.  v.  3.  Dez.  1874  (Sächs.  Wochenbl.  für  Verw.  u.  Polizei,  1875,  S.  5).
²  Auf  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  findet  diese  Bestimmung  jedoch  keine
Anwendung.  Wegen  Forderung  des  Untertaneneides  vgl.  auch  Jahrb.  des  K.  S
Oberverwaltungsgerichts,  Bd.  4,  S.  135.
³  An  Sporteln  für  die  Erteilung  darf  (außer  den  Barverlägen)  nicht  mehr  als
3  Mark  erhoben  werden.  Mit  diesen  Sporteln  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts
Schriften  CXX.  —  Erstes  Heft.  2