Königreich Sachsen. 17
Ehrenrechte entnommen oder bei ihrer Aufnahme zu Bürgern die Teilnahme
daran untersagt werden" konnte. Da nun kein Grund für die Annahme
vorliegen dürfte, daß man im Jahre 1873 die sittlichen Anforderungen
an die Bürger und Gemeindevertreter unter das bisherige Maß
herabdrücken wollte, so dürfte schon hiernach anzunehmen sein, daß in § 18, verbunden
mit § 44 der RStD., nur diejenigen Fälle bezeichnet werden sollen,
in denen die „Unbescholtenheit“ ohne jede weitere Erörterung zu
verneinen ist; damit findet auch die rein negative Fassung jener Bestimmung
eine befriedigende Erklärung. Zu vergleichen auch RStD. § 15 und § 44,
Absatz 2. Vor allem aber würde, wenn der Inhalt von Nr. 4 § 17 der
RStD. nicht weiter reichte als die Bestimmungen in § 44 b—f, die dicht
nach diesen Bestimmungen, nämlich unter h (§ 44), zur Bezeichnung weiterer
Stimmbehinderungsgründe gebrauchte Verweisung auf § 17 (einschließlich
Nr. 4) eine Gedankenlosigkeit bedeuten, welche den Verfassern der
RStD. nicht zugetraut werden darf.
2. Verpflichtet zum Erwerbe des Bürgerrechts sind, mit Ausnahme
der Mitglieder des königlichen Hauses, solche zum Erwerbe des
Bürgerrechts berechtigte Gemeindemitglieder, welche a) männlichen Geschlechtes
sind, b) seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz
haben und c) mindestens 9 Mark an direkten Staatssteuern jährlich zu
entrichten haben.
Aktive Militärpersonen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts nicht verpflichtet,
es sei denn, daß sie sich im Gemeindebezirke ansässig machen oder
in demselben seit drei Jahren wesentlich wohnen und ein stehendes Gewerbe,
von welchem sie mindestens 9 Mark an direkten Staatssteuern zu
entrichten haben, betreiben ¹.
RStD. §§ 17—20. KltSD. Art. I.
3. Das Bürgerrecht wird vom Stadtrate erteilt; der es Empfangende
hat dabei mittelst Handschlages anzugeloben² , die ihm als Bürger obliegenden
Pflichten treulich zu erfüllen, der Obrigkeit gehorsam zu sein und der Stadt
Bestes nach Kräften zu fördern. Die Erhebung eines Bürgergeldes ist nicht
gestattet ³, nur wenn mit dem Bürgerrechte besondere nutzbare Berechtigungen
(z. B. Holzdeputate u. dergl.) verbunden sind, können diejenigen, welche
¹ Minist. V. v. 3. Dez. 1874 (Sächs. Wochenbl. für Verw. u. Polizei, 1875, S. 5).
² Auf Mitglieder des königlichen Hauses findet diese Bestimmung jedoch keine
Anwendung. Wegen Forderung des Untertaneneides vgl. auch Jahrb. des K. S
Oberverwaltungsgerichts, Bd. 4, S. 135.
³ An Sporteln für die Erteilung darf (außer den Barverlägen) nicht mehr als
3 Mark erhoben werden. Mit diesen Sporteln sind zum Erwerbe des Bürgerrechts
Schriften CXX. — Erstes Heft. 2