verpflichteten dem Staate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Staats-
kasse Dienste geleistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Ver-
wendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines
Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner An-
stellung geführt hat.
Artikel VI.
Ims lga des Pensionsgesetzes (Artikel III des Gesetzes vom 25. April 1896
— Gesetzsamml. S. 87 —) wird hinter dem Worte „Unterrichtsanstalt“ ein-
gefügt: „oder einer staatlichen Präparandenanstalt"“.
Ferner wird dem §I 19 a folgender Schlußsatz hinzugefügt:
Den in Ruhestand tretenden Schulaufsichtsbeamten im Hauptamt ist
nach Maßgabe dieses Gesetzes die gesamte Zeit als Dienstzeit anzu-
rechnen, während welcher sie innerhalb Preußens oder eines von Preußen
erworbenen Landesteils im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste als
Marrer einer evangelischen Landeskirche oder der katholischen Kirche
gestanden haben.
Artikel VII.
An die Stelle des § 25 des Gesetzes vom 27. März 1872 tritt folgende
Vorschrift:
25.
Die Pensionen werden für jedes Kalendervierteljahr im voraus in
einer Summe gezahlt.
Artikel VIII.
Der 9.27 des Gesetzes vom 27. März 1872 erhält als Abs. 2 und 3
folgenden Zusatz:
Als Reichs= oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt
außer dem Militär= und Gendarmeriedienste jede Anstellung oder
Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im
Dienste des Deutschen Reichs, eines Bundesstaats, eines deutschen
Kommunalverbandes, der Versicherungsanstalten für die Invaliden=
versicherung und ständischer oder solcher Institute, welche ganz oder
zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder eines
deutschen Kommunalverbandes unterhalten werden.
Bei Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens
sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung von Repräsentations-
oder Dienstaufwandskosten sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche
Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen der
Auslandsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist
mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der
Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Lulage mit dem
24°