— 140 —
Angabe von Wohnort und Wohnung besteht jedoch nur, soweit
diese dem Arbeitgeber bekannt sind;
b) das Einkommen, welches die zu a bezeichneten Personen seit
dem 1. Januar des Auskunftsjahrs oder seit dem späteren
Beginn ihrer Ueschäftigung bis zum 30. September desselben
Jahres tatsächlich an barem Lohne (Gehalt) und Naturalien
aus dem Arbeits= oder Dienstverhältnisse bezogen haben. Dem
Arbeitgeber ist jedoch gestattet, statt dessen für diejenigen Per-
sonen, welche bei ihm schon in dem ganzen der Auskunft-
erteilung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre beschäftigt
waren, das in diesem Jahre tatsächlich bezogene Einkommen
anzugeben. Naturalbezüge, insbesondere freie Wohnung oder
freie Station, sind ohne Wertangabe namhaft zu machen“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Brunsbüttelkoog, den 18. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
—“·—-1
(Nr. 10825.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Crefeld. Vom 19. Juni 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Landgemeinden Bockum-Verberg und Oppum werden, unter Ab-
trennung von dem Landkreise Crefeld, der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise
Crefeld nach Maßgabe des in der Anlage abgedruckten Vertrags vom 20. De-
zember 1906 einverleibt.
2
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheiden mit
dem Zeitpunkte der Einverleibung (§ 13 des Vertrags vom 20. Dezember 1906)
die Landgemeinden Bockum-Verberg und Oppum aus dem durch die Kreise
euß, Grevenbroich und Crefeld-Land gebildeten Wahlbezirke (Nr. VIII Re-
gierungsbezirk Dusseldorf: Nr. 12 des Anlageverzeichnisses zu dem Gesetze, be-