— 154 —
sind in den städtischen Dienst nach Maßgabe des Ortsstatuts vom 12. März
1900 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung und Versorgung
der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 unter Anrechnung der bisherigen
Dienstzeit zu übernehmen und ist denselben bei eintretender Pensionierung die
Militärzeit anzurechnen.
Der Gemeindesekretär Fischer wird unter Anrechnung einer am 1. Mrrill 1906
erreichten zehnjährigen Dienstzeit und mit dem jetzigen Gehalte von 2 400 Mark
in die zweite Klasse der Subalternbeamten übernommen.
Dem Gemeindevorsteher Abelmann ist für die nach dem Anschlusse ver-
bleibenden Jahre seiner jetzigen Dienstperiode, welche mit dem Juni 1908 ab-
läuft, das Gehalt von 21000 Mark pro Jahr weiter zu zahlen.
#l
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden
ortsstatutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der früheren
Gemeinde Döhren in Kraft.
Es sind dies namentlich:
1. die ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht, vom
14. Oktober 1887,
2. die revidierte Armenordnung vom 23. Dezember 1891,
3. das Ortsstatut vom 25. April 1895 zum Fluchtliniengesetze nebst Nach-
trag vom 17. Juni 1903,
4. die Bestimmungen, betreffend Verteilung der Einquartierungslast, vom
18. November 1890,
. die Poliz zewerordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nach-
trag vom 17. Januar 1896,
6. das Ortöstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
J. die Geschäftsamweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dez emter 1897,
§. das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dczember 1891,
9. das Ortsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April
1888,
10. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Jannar 187),
11. die Polizeiverordnung) betreffend die Anlage der Hausentwässerungen,
4. Februar 1803 u
vom 31. . aö) 1800. sowie die Polizeiverordnung, betreffend den An-
(Au#lz
sehluß der bebauten Grundstücke an die Straßenkanäle, vom 17. Januar
1893, soweit sich die Bestimmungen auf die Hausabwässer und Fä—
16 / IrvÖPLe
1½ öll beziehen.
□