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19.
Gemeinden können mit nachbarlich belegenen Gemeinden zur gemeinsamen
Erfüllung der Wegebaulast nach den Bestimmungen des Titels IV der Land-
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891
(Gesetzsamml. S. 233) zu Wegeverbänden verbunden werden.
Auf bereits bestehende Wegeverbände finden diese Bestimmungen fortan
sinngemäß Anwendung.
(20.
Gemeinden können auch zur Teilnahme an der Wegebaulast hinsichtlich
außerhalb ihres Gemeindebezirkes belegener Gemeindewege herangezogen werden,
soweit diese Wege überwiegend ihrem Verkehrsinteresse dienen. Eine Heran-
ziehung ist nicht zulässig hinsichtlich solcher Wege, welche zur Bebauung bestimmt
sind oder bei welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie hierzu ver-
wendet werden sollen.
Uber die Heranziehung sowie über die Verteilung der Wegebaulast beschließt
in Ermangelung gütlicher Vereinbarung der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt
mit mehr als 10 000 Einwohnern beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
21.
Durch Vereinbarung der Beteiligten können Provinzialwege in die Klasse
der Kreis= oder Gemeindewege, Kreiswege in die Klasse der Gemeindewege ver-
setzt werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Wegepolizeibehörde
und erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so beschließt der Bezirksausschuß
bei Provinzialwegen auf Antrag der Provinz) bei Kreiswegen auf Antrag des
Kreises unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Wege über die Ver-
setzung in eine niedere Klasse. In die Klasse der Gemeindewege dürfen nur solche
Wege versetzt werden, welche nicht einem über die bloß örtlichen Verbindungen
hinausgehenden größeren Verkehre dienen.
Der Bezirksausschuß hat in jedem Falle nach billigem Ermessen die Höhe
der Entschädigung festzusetzen, welche dem die Wegebaulast übernehmenden Teile
zu gewähren ist, und kann außerdem die Versetzung in eine niedere Klasse davon
abhängig machen, daß ein anderer Weg ganz oder zum Teil in eine höhere
Klasse versetzt wird.
8 22.
Hat ein Wegebaupflichtiger mit Genehmigung der Wegepolizeibehörde und
erforderlichenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung übernommen,
einen Weg in bestimmter Art herzustellen oder zu unterhalten, so kann er von
der Wegepolizeibehörde zur Erfüllung dieser Verpflichtung angehalten werden.