Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 251 — 
er bereit und imstande ist, diesen für den über den Wert des Hebungsrechts etwa 
hinausgehenden Betrag der Wegebaulast zu entschädigen, und wenn er auf das 
Hebungsrecht ohne Entschädigung verzichtet. 
g 31. 
In den Fällen der §9 27, 28 und 30 kann das Hebungsrecht, jedoch nur 
bis zu einem der Vorschrift des § 29 Abs. 1 entsprechenden Betrag auf den 
neuen Träger der Wegebaulast auf sein Ansuchen übertragen werden. 
32. 
Uber die Verpflichtung zur Abtretung von Verkehrsanstalten (§& 27), über 
die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten 
zu gewährende Entschädigung (§§ 27 und 29) sowie über die Ubertragung der 
Wegebaulast (§ 30) und des Hebungsrechts (§ 31) beschließt der Bezirksausschuß. 
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht 
sowohl dem Hebungsberechtigten als dem Entschädigungspflichtigen binnen drei 
Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen. 
Uber die Entziehung des Hebungsrechts (§ 28) entscheidet auf Klage der 
Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß. 
Dritter Titel. 
Von Rechten und Pflichten Drikcter in bezug auf den Wegebau. 
33. 
Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zwecke der Regulierung oder Ver- 
legung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ist berechtigt, die eigentüm- 
liche lberlassung der entbehrlich werdenden Teile des alten Weges (§ 8) zu ver- 
langen, wenn sie mit seinem Grundstück in unmittelbarem Zusammenhange stehen. 
Er ist verpflichtet, solche Wegeteile auf Verlangen des Wegebaupflichtigen auf 
die ihm zu gewährende Entschädigung in Anrechnung zu nehmen, wenn sie außer- 
dem mit seinem Grundstücke wirtschaftlich genutzt werden können. 
Die Entscheidung über die Berechtigung und die Verpflichtung zur Uber- 
nahme der Wegeteile und über die Höhe des auf die Entschädigung anzurechnenden 
Betrags erfolgt in Ermangelung einer Einigung der Beteiligten (§ 16 des Ge- 
setzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, Gesetzsamml. 
S. 221) gemäß §§.24 ff. des genannten Gesetzes. Der Antrag auf Ubernahme 
ist in dem nach 9 25 daselbst vorgesehenen Termine zu stellen. 
/34. 
Soweit solche Wegeteile nicht zur Entschädigung (§ 33) gebraucht werden, 
sind sie den angrenzenden Grundeigentümern zur Ubernahme für einen ihrem 
Werte entsprechenden Preis anzubieten. 
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10841.) 51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.