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er bereit und imstande ist, diesen für den über den Wert des Hebungsrechts etwa
hinausgehenden Betrag der Wegebaulast zu entschädigen, und wenn er auf das
Hebungsrecht ohne Entschädigung verzichtet.
g 31.
In den Fällen der §9 27, 28 und 30 kann das Hebungsrecht, jedoch nur
bis zu einem der Vorschrift des § 29 Abs. 1 entsprechenden Betrag auf den
neuen Träger der Wegebaulast auf sein Ansuchen übertragen werden.
32.
Uber die Verpflichtung zur Abtretung von Verkehrsanstalten (§& 27), über
die Ermäßigung und Ablösung der Abgaben und die dem Hebungsberechtigten
zu gewährende Entschädigung (§§ 27 und 29) sowie über die Ubertragung der
Wegebaulast (§ 30) und des Hebungsrechts (§ 31) beschließt der Bezirksausschuß.
Gegen den auf die Höhe der Entschädigung bezüglichen Beschluß steht
sowohl dem Hebungsberechtigten als dem Entschädigungspflichtigen binnen drei
Monaten nach der Zustellung der Rechtsweg offen.
Uber die Entziehung des Hebungsrechts (§ 28) entscheidet auf Klage der
Wegepolizeibehörde der Bezirksausschuß.
Dritter Titel.
Von Rechten und Pflichten Drikcter in bezug auf den Wegebau.
33.
Derjenige, dessen Grundeigentum zum Zwecke der Regulierung oder Ver-
legung eines Weges entzogen oder beschränkt wird, ist berechtigt, die eigentüm-
liche lberlassung der entbehrlich werdenden Teile des alten Weges (§ 8) zu ver-
langen, wenn sie mit seinem Grundstück in unmittelbarem Zusammenhange stehen.
Er ist verpflichtet, solche Wegeteile auf Verlangen des Wegebaupflichtigen auf
die ihm zu gewährende Entschädigung in Anrechnung zu nehmen, wenn sie außer-
dem mit seinem Grundstücke wirtschaftlich genutzt werden können.
Die Entscheidung über die Berechtigung und die Verpflichtung zur Uber-
nahme der Wegeteile und über die Höhe des auf die Entschädigung anzurechnenden
Betrags erfolgt in Ermangelung einer Einigung der Beteiligten (§ 16 des Ge-
setzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, Gesetzsamml.
S. 221) gemäß §§.24 ff. des genannten Gesetzes. Der Antrag auf Ubernahme
ist in dem nach 9 25 daselbst vorgesehenen Termine zu stellen.
/34.
Soweit solche Wegeteile nicht zur Entschädigung (§ 33) gebraucht werden,
sind sie den angrenzenden Grundeigentümern zur Ubernahme für einen ihrem
Werte entsprechenden Preis anzubieten.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10841.) 51