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2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Art. 35.) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesctzegebung (Art. 35.) hervortreten;
4) über die von seiner Rechnungs-Behörde ihm vorgelegte schliessliche
Feststellung der in die Bundeskasse fliessenden Abgaben (Art. 39.).
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundesstaate oder
über die Gegenstände zu 4. von einem controlirenden Beamten bei dem
Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlussnahme.
Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des
Präsidiums bei den zu 1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn
Sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung
ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen
nach dem in Art. 6. dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniss.
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35. bezeichneten
Verbrauchs-Abgaben fliesst in die Bundeskassc.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchs-Abgaben
aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden
Steuer-Vergütungen und Ermässigungen;
2) der Erhebungs- und Verwaltungs-Kosten und zwar;
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit
diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern
des Deutschen Zoll- und Handels- Vereins der Gemeinschaft
aufgerechnet werden konnten;
5) bei cker Steuer von inländischem Saleæc — sobaold solche, soicie
ein Zoll von auslũndischem Salæe unter Auf hebung des Solamonopols
eingefihrt sein 202d — mit dem Betrage der auf Solaæwerhen
ertcachsenden Erhebungs- uncdl Arfsichtskosten;
c) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Procent der Gesammt-Einnahme.
Die ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Bundes-Ausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Art. 39. Die von den Erhebungs-Behörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die
nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse
über die im Laufe des Viertelsabres beziehungsweise während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchs-Abgaben
werden von den Direktiv-Behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese
na den Ausschuss des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser DUebersichten von drei zu drei
Monaton den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath
und die Bundesstaaten in Kenntniss, legt auch alljährlich die schliessliche
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe
zur Beschlussnahme vor.
Art. 40. Die Bestimmungen in dem 2oll-Vereinigungs-Vertrage vom
16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse
vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit
Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2. des Zoll- und
Entwurf
Art. 35.
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