Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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8. Die Uberschüsse aus dem zu erbauenden Gemeindegasthause für öffent- 
liche Zwecke im Bezirke der Landgemeinde Horsthausen zu verwenden. 
Uber die Verwendung dieser lberschüsse hat eine Kommission zu be- 
finden, die aus dem Gemeindevorsteher und 3 weiteren Mitgliedern 
der Gemeindevertretung von Horsthausen besteht und mit dem Rechte 
der Kooptation ausgestattet ist. 
Das Gemeindegasthaus darf bis zum 1. April 1925 ohne Zu- 
stimmung der Gasthauskommission nur veräußert werden, wenn es 
5 aufeinanderfolgende Jahre mit Unterbilanz gearbeitet hat. 
/11. 
Insofern durch die Vereinigung eine Unterbrechung der Frist zum Er- 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Stadt Herne und der 
Landgemeinde Horsthausen eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde Herne 
die Verpflichtung von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen 
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen anderen Armenverbänden gegenüber) 
keinen Gebrauch zu machen. 
12. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1908 statt- 
finden können, so kann durch Gesetz ein anderer Zeitpunkt für die Vereinigung 
festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt überall, wo in diesem Vertrage vom 
1. April 1908 die Rede ist, an dessen Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Die in diesem Vertrage sonst genannten Begrenzungsdaten werden dann 
in gleichem Maße hinausgeschoben. 
Herne-Horsthausen, den 18. Januar 1908. 
Der Magistrat. Der Amtmann. Der Gemeindevorsteher. 
(Siegel) Dr. Büren. (Siege) Dr. la Roche. (Siege) Dr. Kraus. 
Dr. Sporleder. 
 
	        
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