220 Bayr. Verordnung vom 14. Jan. 1851, die Einführung von Paßkarten betr.
Art. IX.
Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere außer der Fälschung
derselben die Führung einer auf eine dritte Person laufenden Karte, die wissentliche
Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabers an einen Andern zum Gebrauche
als polizeiliches Legitimationsmittel oder die fälschliche Bezeichnung von
Personen als Familienglieder oder Dienstboten (Art. III) zu rechnen ist, unterliegt,
insoferne nicht nach Beschaffenheit des Falles strafrechtliche Beahndung einzutreten
hat, einer Polizei=Arreststrafe bis zu 14 Tagen oder einer polizeilichen
Geldbuße bis zu 50 fl.
Art. X.
Jeder Angehörige eines der contrahirenden Staaten, welcher außerhalb
desselben reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) oder eine Paßkarte zu führen, hat
zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den wegen der nicht legitimirten*) Fremden
bestehenden Vorschriften verfahren, insbesondere daß er von der Weiterreise bis
zu geführter Legitimation ausgeschlossen wird.
Art. XI.
Mit Inbegriff des gesetzlichen Stempels wird die Taxe für jede auszustellende
Paßkarte auf 24 kr. festgesetzt.
Art. XII.
Gegenwärtige Verordnung, welche Wir als einen ergänzenden Bestandtheil
Unserer allgemeinen Verordnung vom 17. Januar 1837, das Paßwesen betreffend
(Regierungsblatt v. J. 1837 S. 65 ff.) angesehen wissen wollen, tritt
acht Tage nach deren Veröffentlichung in Unserem Regierungs=Blatte in Wirksamkeit.
Unsere Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, dann des
Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt.
*) Modificirt durch das Paßgesetz.