Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

220  Bayr.  Verordnung  vom  14.  Jan.  1851,  die  Einführung  von  Paßkarten  betr.

Art.  IX.

Jeder  Mißbrauch  der  Paßkarten,  wohin  insbesondere  außer  der  Fälschung
derselben  die  Führung  einer  auf  eine  dritte  Person  laufenden  Karte,  die  wissentliche
  Ueberlassung  der  letzteren  Seitens  des  Inhabers  an  einen  Andern  zum  Gebrauche
  als  polizeiliches  Legitimationsmittel  oder  die  fälschliche  Bezeichnung  von
Personen  als  Familienglieder  oder  Dienstboten  (Art.  III)  zu  rechnen  ist,  unterliegt,
  insoferne  nicht  nach  Beschaffenheit  des  Falles  strafrechtliche  Beahndung  einzutreten
  hat,  einer  Polizei=Arreststrafe  bis  zu  14  Tagen  oder  einer  polizeilichen
Geldbuße  bis  zu  50  fl.

Art.  X.

Jeder  Angehörige  eines  der  contrahirenden  Staaten,  welcher  außerhalb
desselben  reiset,  ohne  einen  Paß  (Wanderbuch)  oder  eine  Paßkarte  zu  führen,  hat
zu  gewärtigen,  daß  gegen  ihn  nach  den  wegen  der  nicht  legitimirten*)  Fremden
bestehenden  Vorschriften  verfahren,  insbesondere  daß  er  von  der  Weiterreise  bis
zu  geführter  Legitimation  ausgeschlossen  wird.

Art.  XI.

Mit  Inbegriff  des  gesetzlichen  Stempels  wird  die  Taxe  für  jede  auszustellende
  Paßkarte  auf  24  kr.  festgesetzt.

Art.  XII.

Gegenwärtige  Verordnung,  welche  Wir  als  einen  ergänzenden  Bestandtheil
Unserer  allgemeinen  Verordnung  vom  17.  Januar  1837,  das  Paßwesen  betreffend
  (Regierungsblatt  v.  J.  1837  S.  65  ff.)  angesehen  wissen  wollen,  tritt
acht  Tage  nach  deren  Veröffentlichung  in  Unserem  Regierungs=Blatte  in  Wirksamkeit.

Unsere  Staatsministerien  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  des
Innern  sind  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

*)  Modificirt  durch  das  Paßgesetz.