Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Das  Anmt  hat  einem  solchen  Antrag  zu  entsprechen  und  darüber,  wie  dies  geschehen,
eine  Verhandlung  aufzunehmen.  Letztere  ist  bei  Zurückgabe  des  Begleitscheins,  in  welchem
auf  die  Verhandlung  zu  verweisen  ist,  dem  Waarenführer  zu  seiner  Legitimation  bei
dem  Begleitschein-Empfangsamte  zuzustellen.

V.  Erledigung  der  Begleitscheine.
A.  Erledigung  der  Begleitscheine  l.
8.  31.
1.  Vorführung  der  Waaren.

Der  Waarenführer  hat  die  mit  Begleitschein  1.  abgefertigten  Waaren  unverändert
ihrer  Bestimmung  zuzuführen  und  dem  Amte,  von  welchem  die  Schlußabfertigung  zu
bewirken  ist,  unter  Vorlegung  des  Begleitscheins  zu  gestellen,  auch  bis  dahin  den  etwa
angelegten  amtlichen  Verschluß  zu  erhalten  (V.  Z.  G.  8.  44).

Wenn  an  einem  Transport  nach  einander  verschiedene  Waarenführer  betheiligt  sind,
so  geht  die  angegebene  Verpflichtung  zur  Vorführung  der  Waaren  und  Vorlegung  des
Begleitscheins  auf  den  letzten  Waarenführer  über.

Der  Amtsvorstand  ist  befugt,  bei  Waaren,  welche  von  dem  Begleitschein-Ausfertigungs-Amt
  nach  vorgängiger  spezieller  Revision  ohne  Verschluß  abgelassen  worden  und
zur  Eingangs-Verzollung  bestimmt  sind,  von  der  Vorführung  und  Revision  der  Ladung
abzusehen.

§.  32.
2.  Präsentation  der  Begleitscheine  und  Eintragung  derselben  in  das  Begleitschein-Empfangs-Register.

Der  vorgelegte  Begleitschein  (§  31),  in  welchem  der  Amtsvorstand  oder  dessen
Stellvertreter  den  Tag  der  Abgabe  zu  bemerken  hat,  wird  hierauf  in  ein  nach  Muster  G
zu  führendes  Register,  das  Begleitschein-Empfangs-Register,  unter  Ausfüllung  der
Spalten  1  bis  8  eingetragen.

Das  genannte  Register  dient  dazu,  die  vollständige  Erledigung  der  auf  das  Empfangsamt
  ausgestellten  Begleitscheine  nachzuweisen  und  kann  wie  das  Begleitschein-Ausfertigungs-Register
  (§.  22)  in  mehreren  Exemplaren  geführt  werden.

Dem  Waarenführer  ist  auf  Verlungen  eine  Bescheinigung  über  die  Abgabe  des
Begleitscheins  zu  ertheilen.

Das  weiter  einzuhaltende  Verfahren  ist  verschieden,  je  nachdem  die  mit  den  Begleitscheinen
  angekommenen  Waaren