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(Nr. 10911.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Frankfurt a. M. Vom 4. Juli 1908.
A# Grund des §9 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vor-
mals freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und
Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August
1895 (Gesetzsamml. S. 181) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend
das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) bestimmt
der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Frankfurt a. M. gehörigen Main=
bezirk der Stadt Frankfurt a. M., nämlich das Gebiet, das von den
nachbenannten Straßen= und Grenzzügen umfaßt wird:
1. nördlich vom Mainfluß in der Richtung von Osten nach Westen:
der Gemarkung Fechenheim, dem Riederhöfer= und Fischerfeld
bis zum Mainwasen, den Häuservierteln am Obermainkai,
Mainkai und Untermainkai, der Speicherstraße, dem
Gutleuthof, der verlängerten Speicherstraße bis zur Gries-
heimer Grenzej;
2. südlich vom Mainfluß in der Richtung von Westen nach Osten:
Mitte Mainfluß von der Schwanheimer Grenze bis zur
Eisenbahnbrücke am linksmainischen Hafen, der westlichen
Seite des Bahnkörpers daselbst, den Häuservierteln an
der Gartenstraße, am Schaumainkai und Deutschherrnkai,
dem Mainwasenwege bis zur Oberräder Grenze, von da
der Mitte des Mainflusses bis zur Gemarkung Offenbach
am 1. August 1908 beginnen soll.
Berlin, den 4. Juli 1908.
Der Justizminister.
Beseler.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Vreusischen Gesetzsammlung und auf die Daupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1903 zu 2,40 „K) sind an die Postanstalten zu richten.