Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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(Nr. 10913.) Gesetz, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen Jwecken für 
das Etatsjahr 1908. Vom 22. Juli 1908. 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was foldgt: 
Die anliegenden Allerhöchsten Erlasse vom 22. Juli 1908, betreffend: 
1. die weitere Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke für 
die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, 
2. die Erhöhung des Etats der Gesamtsynodalkasse für die evangelisch- 
lutherische Kirche der Provinz Schleswig Holstein, 
3. die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 
22. Januar 196 gebildeten Unterstützungsfonds für die evangelischen 
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, 
werden, soweit erforderlich, staatsgesetzlich bestätigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, an Bord M. Y. )Hohenzollern“) den 22. Juli 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. 
Delbrück. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow. 
  
Allerböchster Erlaß, 
betreffend 
die weitere Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke. 
Vom 22. Juli 1908. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c. 
verordnen auf Grund des § 34 Nr. 3 der Generalsynodalordnung, nachdem 
der Generalsynodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit anerkannt, als auch 
dem Inhalte dieses Erlasses zugestimmt hat, für die evangelische Landeskirche der 
älteren Provinzen, was folgt: 
Der durch Kirchengesetz vom 16. August 1898 (Kirchliches Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 144) gebildete Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke wird
	        
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