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(Nr. 10913.) Gesetz, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen Jwecken für
das Etatsjahr 1908. Vom 22. Juli 1908.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was foldgt:
Die anliegenden Allerhöchsten Erlasse vom 22. Juli 1908, betreffend:
1. die weitere Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke für
die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen,
2. die Erhöhung des Etats der Gesamtsynodalkasse für die evangelisch-
lutherische Kirche der Provinz Schleswig Holstein,
3. die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom
22. Januar 196 gebildeten Unterstützungsfonds für die evangelischen
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel,
werden, soweit erforderlich, staatsgesetzlich bestätigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Molde, an Bord M. Y. )Hohenzollern“) den 22. Juli 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben.
Delbrück. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
Allerböchster Erlaß,
betreffend
die weitere Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke.
Vom 22. Juli 1908.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c.
verordnen auf Grund des § 34 Nr. 3 der Generalsynodalordnung, nachdem
der Generalsynodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit anerkannt, als auch
dem Inhalte dieses Erlasses zugestimmt hat, für die evangelische Landeskirche der
älteren Provinzen, was folgt:
Der durch Kirchengesetz vom 16. August 1898 (Kirchliches Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 144) gebildete Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke wird