226 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
Will man die heutigen Verhältnisse erschöpfen, so muß man bier-
nach die Eisenbahn als eine Fahrstrabe bezeichnen, bei der sich die Fabr.
zeuge auf eisernen oder stählernen Schienen fortbewegen. Im Vorder-
grunde steht aber immer noch die Schienenbahn, auf der die Fortbewe-
gung durch Dampfkraft erfolgt.
2. Arten der Eisenbahnen. Die Einteilung der Eisenbahnen
kann in technischer Hinsicht nach den verschiedensten Gesichtspunkten
vorgenommen werden, nach der Art der Triebkräfte, nach der Gestal-
tung des Schienenwegs, nach der Lage des Bahnkörpers usf. Diese
technischen Einteilungen können hier übergangen werden. In volks-
wirtschaftlicher Hinsicht kommt zunächst die Unterscheidung in öffent-
liche und nichtöffentliche Eisenbahnen in Betracht. Die nichtöffentlichen
Bahnen dienen nur dem Verkehr bestimmter privater Personen und
Körperschaften, sind also der allgemeinen Benutzung nicht zugüngig,
z. B. die Feldbahnen eines Grundeigentümers, die Waldbahnen eines
Waldeigentümers, die Kohlenbahnen eines Bergwerks usw. An dieser
Stelle kommen nur die öffentlichen Eisenbahnen in Betracht, d. b. die-
Jjenigen, welche dem allgemeinen Verkehr zu dienen bestimmt sind.
Die öffentlichen Eisenbahnen gliedern sich nach den Eigentums-
verhältnissen in Privatbahnen (meist im Eigentum von Erwerbsgesell-
schaften auf Aktien) und Bahnen der öffentlichen Gewalt (Gemeinde-,
Kreis-, Provinzial-, Staats- und Reichsbahnen). Eine Gliederung der
öffentlichen Eisenbahnen nach der Zweckbestimmung (2. B. militärische,
landwirtschaftliche, Handels-, Industriebahnen usw.) läßt sich insofern
nicht durchführen, als eine vollkommene Einengung auf einen bestimmten
Zweck in der Regel nicht besteht.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Einteilung nach der Bedeutung
des Verkehrs, dem die Eisenbahnen zu dienen bestimmt sind. Hier liegt
eine ähnliche Scheidung wie bei den Landstraben nahe. Zunäüchst hebt
Sich eine Gruppe von Bahnen hervor, welche die einzelnen Mittelpunkte
des wirtschaftlichen, politischen und geistigen Lebens innerhalb des
Landes unter einander und mit dem Auslande zu verbinden haben und
den nationalen und internationalen durchgehenden Verkehr vermitteln.
Man kann sie Hauptbahnen oder Fernbahnen nennen. Vielfach ist auch
die Bezeichnung Bahnen erster Ordnung, Primärbahnen, Vollbahnen
üblich. Bisweilen werden die dem internationalen Verkehr dienenden
internationalen Eisenbahnen als besondere Gruppe, als Hauptbahnen
I. Ordnung oder Weltbahnen, ausgeschiedlen. Da sich aber der inter-
nationale Verkehr auf denselben Bahnen vollziehen muß, die im Innern
des Landes die Hauptpunkte mit einander verbinden, so sind die Welt-
bahnen nichts anderes, als der durch ineinandergreifende Benutzung zu
besonderer Leistungsfähigkeit gebrachte Teil der Haupt- oder Fernbalhnen.
Aus den Haupt- oder Fernbahnen werden nicht selten als besonders