Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  11

füllung  der  gesetzlichen  Giltigkeit  entbehrender  Vertragstheile
  zu  erzwingen.  Daran  ändere  auch  der
Umstand  nichts,  daß  der  verschwiegene  Mehrbetrag
des  Kauspreises  schon  vor  der  Vertragsbeurkundung
bezahlt  worden  war,  denn  diese  Zahlung  sei  doch
immerhin  nur  an  dem  Kaufpreise  erfolgt,  müsse
auf  denselben  verrechnet  werden,  und  die  Frage,
ob  Käufer  noch  mit  einer  Zahlung  im  Rückstande
sei,  könne  vom  Richter  nur  nach  der  in  rechtögiltiger
  Form  stipulirten  Summe  beantwortet  werden.  —
Urth.  v.  30.  Okt.  HVNr.  2463.

Obligationenrecht.  Geschäftsführung  ohne
Auftrag.  Liegt  solche  vor,  wenn  Schulden
eines  Anderen,  in  der  irrigen  Meinung
solche  selbst  zu  schulden,  bezahlt  werden?
Ein  Anspruch  aus  einer  negot.  geslio  war  damit
bestritten  worden,  es  habe  Kläger  eine  Schuld  bezahlt
  in  der  Meinung,  dieselbe  bezahlen  zu  müssen,
  und  sei  deßhalb  und  nach  bayr.  Landr.  Th.  IV.
c.  13  8.  2  die  Klage  unbegründet.  Darüber  sprechen
  sich  oberstr.  Eutsch.=  Gründe  also  auns:  Mit
dem  Momente  der  „Freiwilligkeit“  habe  der
Gesetzgeber  nur  das  Unterscheldungsmerkmal  der  negot.
  gestio  vom  Mandate  oder  von  einem  sonstigen
  zum  Handeln  verpflichtenden  Rechtsverhältnisse
angeben  d.  h.  damit  nicht  sagen  wollen,  die  Anwendung
  der  negot.  gestio  sei  überall  ausgeschlossen,
  wo  der  Geschäftsführer  nicht  aus  eigenem  inneren
  Antriebe,  sondern  durch  äußerliche  Nolhwendigkelt,
  z.  B.  drohende  Klage,  gehandelt  haben.  Es
wolle  der  Gesetzgeber  jenes  Moment  nur  auf  das
Verhältniß  zwischen  Geschäftsführer  und  Geschäftsherrn
  bezogen  wissen  und  sagen,  es  dürfe  keine
rechtliche  Verbindlichkeit  des  ersteren  bestehen,  für
den  letzteren  zu  handeln,  wenn  von  einer  negot.
gestio  die  Rede  sein  solle,  es  müsse  das  Handeln