Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 11
füllung der gesetzlichen Giltigkeit entbehrender Vertragstheile
zu erzwingen. Daran ändere auch der
Umstand nichts, daß der verschwiegene Mehrbetrag
des Kauspreises schon vor der Vertragsbeurkundung
bezahlt worden war, denn diese Zahlung sei doch
immerhin nur an dem Kaufpreise erfolgt, müsse
auf denselben verrechnet werden, und die Frage,
ob Käufer noch mit einer Zahlung im Rückstande
sei, könne vom Richter nur nach der in rechtögiltiger
Form stipulirten Summe beantwortet werden. —
Urth. v. 30. Okt. HVNr. 2463.
Obligationenrecht. Geschäftsführung ohne
Auftrag. Liegt solche vor, wenn Schulden
eines Anderen, in der irrigen Meinung
solche selbst zu schulden, bezahlt werden?
Ein Anspruch aus einer negot. geslio war damit
bestritten worden, es habe Kläger eine Schuld bezahlt
in der Meinung, dieselbe bezahlen zu müssen,
und sei deßhalb und nach bayr. Landr. Th. IV.
c. 13 8. 2 die Klage unbegründet. Darüber sprechen
sich oberstr. Eutsch.= Gründe also auns: Mit
dem Momente der „Freiwilligkeit“ habe der
Gesetzgeber nur das Unterscheldungsmerkmal der negot.
gestio vom Mandate oder von einem sonstigen
zum Handeln verpflichtenden Rechtsverhältnisse
angeben d. h. damit nicht sagen wollen, die Anwendung
der negot. gestio sei überall ausgeschlossen,
wo der Geschäftsführer nicht aus eigenem inneren
Antriebe, sondern durch äußerliche Nolhwendigkelt,
z. B. drohende Klage, gehandelt haben. Es
wolle der Gesetzgeber jenes Moment nur auf das
Verhältniß zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn
bezogen wissen und sagen, es dürfe keine
rechtliche Verbindlichkeit des ersteren bestehen, für
den letzteren zu handeln, wenn von einer negot.
gestio die Rede sein solle, es müsse das Handeln