Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 2. —
Inhalt: Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während des Kalender-
jahrs 1907 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die Bezirke, für welche das Grundbuch
auch in Ansehung der von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt
gilt, S. 7. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Düren, S. 138. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden usw., S. 13. —
(Nr. 10863.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjahrs 1907 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
17. Januar 1908.
Ge Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1907 auf Grund des Artikels 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist.
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt-
machung des Justizministers vom 22. Januar 1906 (Gesetzsamml. S. 4) die
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1905 erfolgt ist, das
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 17. Januar 1908.
Der Justizminister.
Beseler.
Gesetzsammlung 1908. (Nr. 10863—10864.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1908.