Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Uebereinkunft  vorbehalten,  welcher  dasjenige  zur  Grundlage  dienen  soll,  was

zwischen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  Großherzoglich-Hessischen  Regierung

einerseits,  und  der  Königlich-Baierschen  und  der  Königlich-Würtembergischen

Regicerung  andererseits  wegen  derselben  Gegensiände  im  Verhältniß  ihrer  Staaten

  verabredet  werden  wird.

In  Absicht  der  Höhe  des  Chaussee-Geldes  wird  jetzo  schon  fesigesetzt,
daß  es  dann  auf  keinen  Fall  die  Sätze  des  Preußischen  Tarifs  vom  28sten
April  1828.  übersteigen  soll.

Art.  3.  Ohnbeschadet  der  von  Sachsen-Weimar  in  dem  Staatsvertrage
vom  22sten  September  1815.  übernommenen  Verbindlichkeit,  das  Geleik,  welches
die  Großherzogliche  Regierung  in  der  Stadt  und  dem  Gebiete  Erfurt  erhebt,
gegen  vollständige  Entschädigung  an  Preußen  zu  überlassen,  und  ohnbeschadet
der  hierbei  von  beiden  Seiten  zur  Sprache  zu  bringenden  Gerechtsame  wird
in  Absicht  des  Weimarschen  Geleits  Folgendes  verabredet:

a)  Die  Großherzoglich-Weimarsche  Regierung  wird  die  Erhebung  des  Geleirs
  in  der  Art,  wie  sie  dazu  auf  den  Grund  älterer  Rezesse  berechtigt
ist,  sowohl  von  Erfurt  und  dem  Erfurter  Gebiete,  als  auch  von  Gotha
und  dem  Gothaer  Gebiete  hinweg,  auf  ihr  eigenes  Gebiet  verlegen.

"5)  Für  den  Ausfall  an  Einkommen,  welchen  sie  dadurch  erleidet,  daß  mit
dieser  Veränderung  des  Geleitsdistrikts  die  Fälle  der  Erhebung  des  rezeßmäßigen
  Geleits  sich  vermindern,  soll  dieselbe  vollsiändig  entschädigt  werden.

Behufs  dieser  Entschädigung  soll  der  Ausfall  nach  einem  Durchschnitte
  von  10  Jahren  ermittelt,  und  der  sich  biernach  ergebende  jährliche
Betrag,  so  weit  er  nicht  durch  Anrechnung  der  grundherrlichen  Einkünfte  der
Ortschaften  Bischoffsroda  und  Probstzella  in  Gemäßheit  des  Artikels  7.  des
Staatsvertrages  vom  22sten  September  1815.  gedeckt  wird,  mittelsi  einer  auf
die  Einkünfte  in  der  Stadt  Erfurt  zu  radizirenden  jährlichen  Rente  oder  eines
Kapitals,  im  25fachen  Betrage  der  jährlichen  Rente,  von  Preußen  gezahlt  werden.

Jc)  Gegen  Gewährung  dieser  Entschädigung  tritt  Preußen  in  das  Recht  der
rezeßmaßigen  Erhebung  des  Geleits  an  den  Orten  und  in  den  Fällen,  in  welchen
Weimar  sein  Geleitsrecht,  in  Folge  der  Verlegung  (#.),  nicht  ausüben  kann.

Art.  i.  Bis  dahin,  daß  der  wirkliche  Beitritt  des  Großherzogthums
Sachsen-Weimar  zu  dem  Jollverbande  der  ösilichen  Preußischen  Provinzen  erfolgen
  wird  (Art.  1.),  hat  man  zum  Behuf  gegenseitiger  Erleichterung  des  Verkehrs
und  Gewerbebetriebes,  imgleichen  zur  Sicherung  der  beiderseitigen  landesherrlichen
  Joll-Gefälle  die  nachstehenden  Verabredungen  (Art.  1—  5.)  getroffen.

Zwischen  folgenden  Preußischen  Landestheilen,  als:

#u)  dem  Landkreise  Erfurk,
b)  dem  Kreise  Schleusingen,
)  dem  Kreise  Ziegenrück

einerseits,  und  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  andererseits,  soll  vom

1sten