12 Rauch, Traktat über den Reichstag. II, 11
möglich, zu verbessern sucht, findet hier keinen andern Ausweg,
als den sinnzerstörenden Teil einfach zu streichen, ohne dadurch
die Diskrepanz zwischen Uberschrift und Inhalt beseitigen zu
können. Auch im zweiten Falle verbessert Lehmann den uns
in A überlieferten lückenhaften Text durch eine geringfügige
Anderung („da“ für „das") und durch selbständige Beifügung
eines HDrädikats. In der zuletzt angeführten Stelle endlich bietet
Leh den korrumpierten Text seiner Dorlage (veranlaßt durch
die Wiederkehr des Wortes „Bedencken"), den 4 seinerseits noch
durch eigene Fehler verschlechtert („einigen“; „helffen“; „also
vergleichen“ statt „einig“; „hielten“; „als verglichen“).1)
Wenn wir schließlich noch in Erwägung ziehen, daß der Text
von A und Leh an der gleichen Stelle — wiederum im Gegensatz
zu Lü — im letzten Uapitel vorzeitig abbricht?), so ergibt
sich mit Sicherheit der Schluß, daß diese beiden Ausgaben nicht
selbständig aus dem Archetyp (X) schöpften, sondern von einem
uns gleichfalls nicht erhaltenen ZSwischenglied (X) abgeleitet sind.)
1) Dieses Beispiel bietet, beiläufig bemerkt, zugleich einen weiteren
Beleg für die Unabhängigkeit der Fassung von Leh gegenüber A.
½t) Daß wir es hier mit einer mangelhaften Überlieferung in A und
Leh und nicht etwa mit einem Fusatze von Lu zu tun haben, erbellt daraus,
daß einerseits die Lücke deutlich empfunden wird, anderseits der uns nur
in der Ausgabe von Laà erhaltene Teil aufs beste mit dem ganzen Tharakter
des Traktats übereinstimmt. Mit besonderer Vorliebe verweilt der Verfasser
stets bei allem, was sich auf die Geschäfte der erzkanzlerschen Kanzlei
bezieht. Und dieser letzte Teil behandelt nun in ausführlicher Weise die
beim Diktieren und Wachschreiben des Abschiedes zu beobachtenden Förmlichkeiten
und die Befugnisse und Oflichten, die hiebei den mainzischen Kanzleibeamten
zukommen. Für die Seit Lünigs (1713) wäre die Schilderung
vollkommen antiquiert gewesen, da seit 1654 eine Derabschiedung des Reichstages
überhaupt nicht mehr stattfand.
„) Eine Stelle (Cap. X) scheint allerdings gegen das im Texte vertretene
Abhängigkeitsverhältnis zu sprechen. Sie lantet in Leh: „Damit
man aber in allen Sachen, so zu berahtschlagen sepn, Ordnung in den
Rhäten halte und ein Rhat nicht diß, der ander ein anders tractire, so
wirdt es deßhalben der Gestallt gehalten, wann im Churfürsten-Raht uberkommen
von welchen Hunckten der Anfang genommen und was zu erst in
Berahtschlagung gezogen werden soll, daß alsdann der Meyntzische Cantzler
und einer von Chur-HOfaltz Rhäten im Fürsten= und Stätt-Rhat erscheinen
und denselben vermelden, was der Churfürsten -Rhat zu erst fürzunehmen
uberkommen. Dieser Hroceß wirdt in allem, was zu berahtschlagen gehalten.
Wenn nun in den Rhäten von einem Puncten reiffe Berahtschlagung