Contents : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

12  Rauch,  Traktat  über  den  Reichstag.  II,  11

möglich,  zu  verbessern  sucht,  findet  hier  keinen  andern  Ausweg,
als  den  sinnzerstörenden  Teil  einfach  zu  streichen,  ohne  dadurch
die  Diskrepanz  zwischen  Uberschrift  und  Inhalt  beseitigen  zu
können.  Auch  im  zweiten  Falle  verbessert  Lehmann  den  uns
in  A  überlieferten  lückenhaften  Text  durch  eine  geringfügige
Anderung  („da“  für  „das")  und  durch  selbständige  Beifügung
eines  HDrädikats.  In  der  zuletzt  angeführten  Stelle  endlich  bietet
Leh  den  korrumpierten  Text  seiner  Dorlage  (veranlaßt  durch
die  Wiederkehr  des  Wortes  „Bedencken"),  den  4  seinerseits  noch
durch  eigene  Fehler  verschlechtert  („einigen“;  „helffen“;  „also
vergleichen“  statt  „einig“;  „hielten“;  „als  verglichen“).1)

Wenn  wir  schließlich  noch  in  Erwägung  ziehen,  daß  der  Text
von  A  und  Leh  an  der  gleichen  Stelle  —  wiederum  im  Gegensatz
  zu  Lü  —  im  letzten  Uapitel  vorzeitig  abbricht?),  so  ergibt
sich  mit  Sicherheit  der  Schluß,  daß  diese  beiden  Ausgaben  nicht
selbständig  aus  dem  Archetyp  (X)  schöpften,  sondern  von  einem
uns  gleichfalls  nicht  erhaltenen  ZSwischenglied  (X)  abgeleitet  sind.)

1)  Dieses  Beispiel  bietet,  beiläufig  bemerkt,  zugleich  einen  weiteren
Beleg  für  die  Unabhängigkeit  der  Fassung  von  Leh  gegenüber  A.
½t)  Daß  wir  es  hier  mit  einer  mangelhaften  Überlieferung  in  A  und
Leh  und  nicht  etwa  mit  einem  Fusatze  von  Lu  zu  tun  haben,  erbellt  daraus,
daß  einerseits  die  Lücke  deutlich  empfunden  wird,  anderseits  der  uns  nur
in  der  Ausgabe  von  Laà  erhaltene  Teil  aufs  beste  mit  dem  ganzen  Tharakter
des  Traktats  übereinstimmt.  Mit  besonderer  Vorliebe  verweilt  der  Verfasser
stets  bei  allem,  was  sich  auf  die  Geschäfte  der  erzkanzlerschen  Kanzlei
bezieht.  Und  dieser  letzte  Teil  behandelt  nun  in  ausführlicher  Weise  die
beim  Diktieren  und  Wachschreiben  des  Abschiedes  zu  beobachtenden  Förmlichkeiten
  und  die  Befugnisse  und  Oflichten,  die  hiebei  den  mainzischen  Kanzleibeamten
  zukommen.  Für  die  Seit  Lünigs  (1713)  wäre  die  Schilderung
vollkommen  antiquiert  gewesen,  da  seit  1654  eine  Derabschiedung  des  Reichstages
  überhaupt  nicht  mehr  stattfand.

„)  Eine  Stelle  (Cap.  X)  scheint  allerdings  gegen  das  im  Texte  vertretene
  Abhängigkeitsverhältnis  zu  sprechen.  Sie  lantet  in  Leh:  „Damit
man  aber  in  allen  Sachen,  so  zu  berahtschlagen  sepn,  Ordnung  in  den
Rhäten  halte  und  ein  Rhat  nicht  diß,  der  ander  ein  anders  tractire,  so
wirdt  es  deßhalben  der  Gestallt  gehalten,  wann  im  Churfürsten-Raht  uberkommen
  von  welchen  Hunckten  der  Anfang  genommen  und  was  zu  erst  in
Berahtschlagung  gezogen  werden  soll,  daß  alsdann  der  Meyntzische  Cantzler
und  einer  von  Chur-HOfaltz  Rhäten  im  Fürsten=  und  Stätt-Rhat  erscheinen
und  denselben  vermelden,  was  der  Churfürsten  -Rhat  zu  erst  fürzunehmen
uberkommen.  Dieser  Hroceß  wirdt  in  allem,  was  zu  berahtschlagen  gehalten.
Wenn  nun  in  den  Rhäten  von  einem  Puncten  reiffe  Berahtschlagung