Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Der Oberbürgermeister zu Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die Anord- 
nungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver- 
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von 
Gerresheim ihre Geltung. 
5. 
In dem Bezirke des späteren Stadtteils Gerresheim wird eine örtliche Ver- 
waltungsstelle eingerichtet werden, umfassend Standesamt, Steuerzahlstelle, Spar- 
kassenzweigstelle, Armen= und Polizeibureau. 
6. 
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen 
der Stadtgemeinde Gerresheim treten von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Dienst- 
einkommen und mit ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen- 
versorgung in den Dienst der Stadt Düsseldorf über. 
87. 
Zum Znecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die 
jetzige Stadtgemeinde Düsseldorf einerseits und die Stadtgemeinde Gerresheim 
anderseits bis zum 1. Januar 1925 je einen besonderen Wahlbezirk. Auf den 
Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Düsseldorf entfallen 45 Stadtverordnete, 
auf denjenigen der Stadtgemeinde Gerresheim 3 Stadtverordnete und zwar je 
einer für jede Abteilung. 
Die Wahlen finden — bis auf die erste Wahl — in den beiden Wahl- 
bezirken gleichzeitig statt. 
Von den in dem Wahlbezirke der Stadtgemeinde Gerresheim erstmalig 
gewählten 3 Stadtverordneten scheidet einer am 1. Januar 1911, einer am 
1. Januar 1913 und der dritte am 1. Januar 1915 aus. Die Ausscheidenden 
werden durch das Los bestimmt. 
Das Ortsstatut der Stadt Düsseldorf, betreffend die Bildung der Wähler- 
abteilungen, vom 8. Januar 1901 tritt für den Wahlbezirk der Gemeinde Gerres- 
heim nicht in Kraft, vielmehr erfolgt in diesem Wahlbezirke die Bildung der 
Wählerabteilungen nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 
1900 (Gesetzsamml. S. 185). 
88. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Zwecke 
des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Gerresheim 
eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den ledig- 
lich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen Armen- 
verbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
	        
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