Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

aus Flur XXII die Parzellen 225/0.51, 216/0.51, 182/2 und aus 
180/0.51 der Teil, welcher westlich der Verlängerung der westlichen 
Grenze der Parzelle Nr. 161/10 liegt, 
von dem Landkreise Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf 
unter einer einheitlichen Verwaltung vereinigt. 
Die Einwohner von Düsseldorf und des angegebenen Teiles von Ludenberg 
werden von dem Tage der Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, 
welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Be- 
nutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleich- 
gestellt, soweit nicht im nachstehenden Abweichendes bestimmt ist. 
82. 
Die Stadt Düsseldorf übernimmt das gesamte bewegliche und unbeweg- 
liche Vermögen der Gemeinde Ludenberg, soweit es nicht in der Restgemeinde 
Ludenberg belegen ist, und verschmilzt es bei der kommunalen Vereinigung mit 
dem gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Stadt Düsseldorf. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt mit dieser Maßgabe in die 
privaten Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Ludenberg als deren Rechts- 
nachfolgerin ein. 
Dee Vermögensauseinandersetzung wird zwischen der Stadt Düsseldorf und 
der Restgemeinde Ludenberg in der Weise geregelt, daß die Stadt Düsseldorf der 
Restgemeinde Ludenberg einen Monat nach der Eingemeindung (5 1) den Betrag 
von 45000 Mark bar auszahlt. 
  
  
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Düsseldorf in dem einzugemeindenden Teile die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten von Ludenberg sowie die dem Gemeindevorstande daselbst zu- 
gewiesenen staatlichen Obliegenheiten und tritt demgemäß in alle diejenigen Rechte 
und Pflichten ein, welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der 
Gemeindeverwaltung von Ludenberg zustehen oder obliegen. 
§ 4. 
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten 
in dem einzugemeindenden Teile von Ludenberg Wirksamkeit, soweit in diesem 
Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird. 
Der Oberbürgermeister von Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die An— 
ordnungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu 
treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver— 
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
	        
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