Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Ludenberg 
ihre Geltung. 
Von denjenigen Personen, die am 1. April 1909 im Ludenberger Bezirke 
zur Einkommensteuer veranlagt waren oder ihren Wohnsitz hatten, werden bis 
zum 1. April 1917 an Gemeindeeinkommensteuer 30 Prozent weniger Zuschlag 
erhoben als im übrigen Stadtbezirke Düsseldorf, mindestens jedoch 110 Prozent. 
Die Steuerermäßigung bleibt erloschen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen 
Wohnsitz aus dem Ludenberger Bezirke verlegt hat und ihn dann in diesen 
Bezirk wieder zurückverlegt. 
85. 
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen 
der Landgemeinde Ludenberg, mit Ausnahme des Polizeisergeanten Pelzer, treten 
von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und mit ihren Ansprüchen 
auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der Stadt Düssel- 
dorf über. 
Die Stadtgemeinde Düsseldorf übernimmt die Verpflichtung, den gesetzlichen 
Ansprüchen des jetzigen Bürgermeisters von Ludenberg auf sein Diensteinkommen 
vom Tage der Eingemeindung — § 1 — ab Genüge zu leisten, falls nicht 
zwischen ihm und der Stadt Düsseldorf ein anderweitiges Ubereinkommen getroffen 
wird. Unter Diensteinkommen wird dabei alles mit der Stelle verbundene Ein- 
kommen verstanden, abzüglich der davon zu machenden Aufwendungen. 
86. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er- 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Luden- 
berg hinsichtlich des einzugemeindenden Teiles eintritt, übernimmt die erweiterte 
Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der 
Frist ihr erwachsenden Rechten anderen Armenverbänden gegenüber keinen Ge- 
brauch zu machen. 
– 7. 
Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Erxemplaren ausgenommen, ge- 
nehmigt und unterschrieben. 
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. Ludenberg, den 1. Februar 1909. 
Der Oberbürgermeister. Der Bürgermeister. 
Margx. de Jong. 
  
16“
	        
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