Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 77 — 
2. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem 
einzigen Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt somit in alle privaten Rechte 
und Verbindlichkeiten der Gemeinde Rath als deren Rechtsnachfolgerin ein. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Düsseldorf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Rath sowie die dem 
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt- 
verwaltung von Düsseldorf tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, 
welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung 
von Rath zustehen oder obliegen. 
84. 
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten 
in Rath Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird. 
Der Oberbürgermeister zu Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die Anord- 
nungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver— 
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Rath ihre 
Geltung. 
85. 
Bei Erhebung der Grund= und Gebäudesteuer nach dem gemeinen Werte 
auf Grund der Steuerordnung der Stadt Düsseldorf vom 12. Dezember 1899 
wird für das einzugemeindende Gebiet der Gemeinde Rath kein höherer Gesamt- 
betrag umgelegt werden, als sich aus der staatlich veranlagten Grund= und Ge- 
bäudesteuer multipliziert mit dem jeweils für die Stadt Düsseldorf erforderlichen 
Umlageprozentsatze dieser Steuer ergibt. Dieser Prozentsatz wird alljährlich in 
dem zu dem Gemeindehaushaltsetat der Stadt Düsseldorf aufzustellenden Steuer- 
verteilungsplan festgesetzt und in dem Beschlusse der Stadtverordnetenversammlung 
über die Deckung des Gemeindesteuerbedürfnisses zum Ausdrucke gebracht. Der 
auf die einzelnen steuerpflichtigen Grundstücke entfallende Steuerbetrag gelangt 
gemäß &# 2 Abs. 2 der Steuerordnung vom 12. Dezember 1899 zur Feststellung 
und Erhebung. 
Die vorstehende Bestimmung gilt nur bis zum 1. April 1919. Sie tritt 
vorher außer Kraft, wenn die in dem Wahlbezirke Rath gewählten Stadtverord- 
neten einen dahingehenden einstimmigen Antrag stellen und die Stadtverordneten- 
versammlung von Düsseldorf entsprechend beschließt oder wenn die Steuerordnung 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.