Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

vom 12. Dezember 1899 durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung von 
Düsseldorf durch eine andere Steuerordnung als auf Grund des gemeinen Wertes 
ersetzt wird. 
6. 
In dem Bezirke des späteren Stadtteils Rath wird eine örtliche Verwaltungs- 
stelle eingerichtet werden, umfassend Standesamt, Steuerzahlstelle, Sparkassen- 
zweigstelle und Polizeibureau. 
87. 
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen 
der Landgemeinde Rath treten von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen 
und mit ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den 
Dienst der Stadt Düsseldorf über. 
Die Stadtgemeinde Düsseldorf übernimmt die Verpflichtung, den gesetzlichen 
Ansprüchen des jetzigen Bürgermeisters von Rath auf sein Diensteinkommen vom 
Tage der Vereinigung der beiden Gemeinden ab Genüge zu leisten, falls nicht 
zwischen ihm und der Stadt Düsseldorf ein anderweitiges Ubereinkommen ge- 
troffen wird. Unter Diensteinkommen wird dabei alles mit der Stelle verbundene 
Einkommen verstanden, abzüglich der davon zu machenden Aufwendungen. 
8. 
Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammlung bilden die 
jetige Stadtgemeinde Düsseldorf einerseits und die Landgemeinde Rath ander- 
seits bis zum 1. Januar 1925 je einen besonderen Wahlbezirk. 
Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Duüsseldorf entfallen 
45 Stadtverordnete, auf denjenigen der Landgemeinde Rath 3 Stadtverordnete 
und zwar je einer für jede Abteilung. 
Die Wahlen finden — bis auf die erste Wahl — in den beiden Wahl- 
bezirken gleichzeitig statt. 
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinde erstmalig gewählten 
3 Stadtverordneten scheidet einer am 1. Januar 1911, einer am 1. Januar 1913 
und der dritte am 1. Januar 1915 aus. Die Ausscheidenden werden durch das 
Los bestimmt. 
Das Ortsstatut der Stadt Düsseldorf, betreffend die Bildung der Wähler- 
abteilungen, vom 8. Januar 1901 tritt für den Wahlbezirk der Gemeinde Rath 
nicht in Kraft, vielmehr erfolgt in diesem Wahlbezirke die Bildung der Wähler- 
abteilungen nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 
(Gesetzsamml. S. 185). 
9. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er- 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Rath 
eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den
	        
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