Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen 
Armenverbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen. 
*10. 
Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Exemplaren aufgenommen, genehmigt 
und unterschrieben. 
  
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. Rath, den 8. Februar 1909. 
Der Oberbürgermeister. Der Bürgermeister von Rath. 
Marxg. David. 
Anlage VI. 
  
Jnischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Marx in Düsseldorf, einerseits und der Landgemeinde Lohausen-Stockum, ver- 
treten durch den Bürgermeister Derpmann in Kaiserswerth und den Gemeinde- 
vorsteher Peter von Holtum in Stockum, anderseits ist auf Grund der Beschlüsse 
der Stadtverordnetenversammlung in Düsseldorf vom 4. Februar 1909 sowie 
des Gemeinderats in Lohausen-Stockum vom 3. Februar 1909 nachstehender 
Vertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Vom 1. April 1909 ab werden von der Landgemeinde Lohausen-Stockum 
die Ortschaft Stockum und von der Ortschaft Lohausen die Parzellen Flur III 
Nr. 3, 546/0.23, 545/23 usw., von Parzelle 563/23 usw. der Teil, welcher 
östlich der Verlängerung der westlichen Grenze der Parzelle 545/23 usw. liegt, 
263/23, 47, 542/0.47, 466/49 bis 87, 373/101, 159 bis 165 von dem 
Landkreise Düsseldorf getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einer 
einheitlichen Verwaltung vereinigt. 
Die Einwohner von Düsseldorf und des angegebenen Teiles von Lohausen- 
Stockum werden vom Tage der Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und 
Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich 
der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander 
gleichgestellt, soweit nicht im nachstehenden Abweichendes bestimmt ist. 
82. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Düssel= 
dorf und der Gemeinde Lohausen-Stockum, soweit es auf die Ortschaft Stockum
	        
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