Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

entfällt oder im Gebiete des einzugemeindenden Teiles von Lohausen liegt, wird 
bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen 
Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Düsseldorf tritt mit dieser Maßgabe in alle 
privaten Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde Lohausen-Stockum als deren 
Rechtsnachfolgerin ein. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Düsseldorf in dem einzugemeindenden Teile die Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten von Lohausen-Stockum sowie die dem Gemeindevorstande daselbst 
zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten und tritt demgemäß in alle diejenigen 
Rechte und Mlichten ein, welche nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechts- 
titel der Gemeindeverwaltung von Lohausen-Stockum zustehen oder obliegen. 
84. 
Die in Düsseldorf geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen er- 
halten in dem einzugemeindenden Teile von Lohausen-Stockum Wirksamkeit, 
soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird. 
Der Oberbürgermeister zu Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die An- 
andungen zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen 
zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver- 
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Lohausen- 
Stockum ihre Geltung. 
5. 
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Lehrer und Lehrerinnen der 
Schule in Stockum treten von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen 
und mit ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den 
Dienst der Stadt Düsseldorf über. 
86. 
Uber die infolge der Eingemeindung notwendig werdende vermögensrechtliche 
Auseinandersetzung beschließt gemäß 9 2 der Städteordnung und der 99 8 und 25 
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 der Bezirksausschuß vorbehaltlich 
der den Beteiligten zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, sofern nicht 
zwischen den Beteiligten eine Einigung über die Auseinandersetzung zustande 
kommt. 
87. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum 
Erwerbe des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder
	        
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