Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Lohausen-Stockum hinsichtlich des einzugemeindenden Teiles eintritt, übernimmt 
die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unter- 
brechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen Armenverbänden gegenüber 
keinen Gebrauch zu machen. 
  
  
  
  
  
8. 
Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Exemplaren aufgenommen, ge- 
nehmigt und unterschrieben. 
  
7 Kaiserswerth 
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. Lhausen- Stockun den 9. Februar 1909. 
Der Oberbürgermeister. Der Bürgermeister. 
Marx. Derpmann. 
Der Gemeindevorsteher. 
P. v. Holtum. 
  
Anlage VII, 
  
Zwischen der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Marx in Düsseldorf, einerseits und der Landgemeinde Heerdt, vertreten durch 
den Bürgermeister Nicolaus Knopp in Heerdt-Obercassel, anderseits ist auf 
Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung in Düsseldorf vom 
4. Februar 1909 sowie des Gemeinderats in Heerdt vom 2. Dezember 1908 
und 25. Januar 1909 nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Vom 1. April 1909 ab wird die Landgemeinde Heerdt von dem Land- 
kreise Neuß getrennt und mit dem Stadtkreise Düsseldorf unter einer einheitlichen 
Verwaltung vereinigt. 
Ausgenommen von der Eingemeidung werden die Parzellen: 
Flur XVI Nr. 622/125 bis 534/157, aus 436/158, 164 und 166 
der Teil, welcher südwestlich der Verlängerung der nordöstlichen 
Grenze der Parzellen 622/125 und 623/125 liegt, 495/159 bis 
163, ferner die Nr. 165, 168 bis 720/176, 694/177, 721/177, 
695/178, 722/178, 723/178 usw., 725/179 usw., soweit deren 
Ecsetzlammlung 1909. (Nr. 19950—19951.) 17
	        
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