Der Oberbürgermeister zu Düsseldorf hat, soweit erforderlich, die Anordnung
zum Zwecke der Einführung der vorbezeichneten Bestimmungen zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Düsseldorfer Bestimmungen an ver—
lieren die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Gemeindebeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von Heerdt
ihre Geltung.
85.
In dem Bezirke des späteren Stadtteils Heerdt wird eine örtliche Ver—
waltungsstelle eingerichtet werden, umfassend Standesamt, Steuerzahlstelle, Spar-
kassengweigstelle und Polizeibureau.
6.
Die zur Zeit der Vereinigung angestellten Beamten, Lehrer und Lehrerinnen
der Landgemeinde Heerdt treten von diesem Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen
und mit ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in den
Dienst der Stadt Düsseldorf über.
87.
Zum Zwecke der Wahlen für die Stadtverordnetenversammilung bilden die
jetzige Stadtgemeinde Düsseldorf einerseits und die Landgemeinde Heerdt ander-
seits bis zum 1. Januar 1925 je einen besonderen Wahlbezirk.
Auf den Wahlbezirk der jetzigen Stadtgemeinde Düsseldorf entfallen 45 Stadt-
verordnete, auf denjenigen der Landgemeinde Heerdt 3 Stadtverordnete und zwar
je einer für jede Abteilung.
Die Wahlen finden — bis auf die erste Wahl — in den beiden Wahl-
bezirken gleichzeitig statt.
Von den in dem Wahlbezirke der Landgemeinde erstmalig gewählten
3 Stadtverordneten scheidet einer am 1. Januar 1911, einer am 1. Januar
1913 und der dritte am 1. Januar 1915 aus. Die Ausscheidenden werden
durch das Los bestimmt.
Das Ortsstatut der Stadt Düsseldorf, betreffend die Bildung der Wähler-
abteilungen, vom 8. Januar 1901 tritt für den Wahlbezirk der Gemeinde Heerdt
nicht in Kraft, vielmehr erfolgt in diesem Wahlbezirke die Bildung der Wähler-
abteilungen nach § 1 in Verbindung mit 9 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1900
(Gesetzsamml. S. 185).
88.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe
des Unterstützungswohnsitzes für die Bewohner von Düsseldorf oder Heerdt ein—
tritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den ledig-
lich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden Rechten anderen Armen-
verbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen.