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Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei Exemplaren aufgenommen, ge—
nehmigt und unterschrieben.
Düsseldorf, den 5. Februar 1909. Heerdt-Obercassel, den 25. Januar 1909.
Der Oberbürgermeister. Der Bürgermeister von Heerdt.
Marx. Eiegel) Knopp.
(Nr. 10951.) Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf,
Gerre5heim und Ratingen. Vom 21. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend
die Erweiterung des Stadtkreises Düsseldorf und die Organisation der Amts-
gerichte in Düsseldorf, Gerresheim, Neuß und Ratingen, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Anderung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Gerresheim
und Ratingen infolge der durch besonderen Erlaß vom heutigen Tage mit Wirkung
vom 1. April 1909 ab genehmigten Vereinigung eines Teiles der Stadtgemeinde
Düsseldorf mit der Landgemeinde Benrath und von Teilen der Landgemeinde
Rath mit den Landgemeinden Lohausen und Ludenberg tritt anstatt am
1. April 1909 am 1. April 1910 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1909.
(. S) Wilhelm.
Fürst von Bülow. von Bethmann Hollweg. von Tirpitz.
Freiherr von Rheinbaben. von Einem. Delbrück. Beseler.
von Breitenbach. von Arnim. von Moltke. Sydow.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4f
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .K) sind an die Postanftalten zu richten.