Ausgleich für
Teuerungsbeihilfen.
Die Bezüge für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit nicht die
Besoldungsordnung hierüber Bestimmungen enthält, bleiben von vorstehender
Vorschrift unberührt.
Abänderungen der Besoldungsordnung können insoweit durch den Staats-
haushaltsetat erfolgen, als sie durch Anderungen in der Organisation des Staats-
dienstes, insbesondere durch Einrichtung neuer, in der Besoldungsordnung nicht
aufgeführter Beamtenklassen erforderlich werden, auch kann) soweit in der Be-
soldungsordnung Zulagen für eine ziffernmäßig bestimmte Zahl von Beamten
vorgesehen sind, diese Zahl durch den Staatshaushaltsetat geändert werden. In
gleicher Weise kann die Bewilligung von Zulagen für einzelne Beamte erfolgen.
3.
Den im 9 1 Nr. 1 und im 9 2 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über
Diensteinkommensverbesserungen der Beamten wird rückwirkende Kraft vom
1. April 1908 ab beigelegt. Dies gilt auch zu Gunsten der seit dem Beginne des
Etatsjahrs 1908 aus dem Dienste geschiedenen Beamten mit der Wirkung, daß
auch die Pensionen der nach dem 1. April 1908 in den Ruhestand getretenen Be-
amten und die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen der seit dem 1. April 1908
verstorbenen Beamten anderweitig festgesetzt werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die unter § 7 Nr. 1 b bis f dieses
Gesetzes vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen und Fondserhöhungen ent-
sprechende Anwendung.
4.
An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1882,
betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staats-
beamten, (Gesetzsamml. S. 298) in der Fassung der Gesetze vom 1. Juni 1897
(Gesetzsamml. S. 169) und 27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 99) tritt mit rück-
wirkender Kraft vom 1. April 1908 ab folgende Vorschrift:
Das Witwengeld soll jedoch vorbehaltlich der im § 10 verordneten
Beschränkung mindestens dreihundert Mark und höchstens fünftausend
Mark betragen.
85.
Soweit das Diensteinkommen eines Beamten an Gehalt, Zulagen und
Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung für das Etatsjahr 1908 hinter
den bisherigen Bezügen zurückbleibt und bei den Beamten, welchen auf Grund
des Nachtrags zum Staatshaushaltsetat für 1908 einmalige Zulagen gewährt
worden sind, nicht um den Betrag dieser Zulage verbessert wird, ist die Staats-
regierung ermächtigt, über den Etat den Unterschied als nichtpensionsfähigen
Zuschuß zu bewilligen. Der bewilligte Zuschuß wird bis zu dem Zeitpunkte ge-
währt, mit dem durch Gehaltserhöhung oder Aufsteigen im Gehalte, durch
Zulagen oder durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder höhere Mietentschädigung
ein Ausgleich eintritt; hierbei bleiben Erhöhungen des Wohnungzgeldzuschusses