Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

b) für Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Einkommensteuer- 
stufen 
von mehr als 1 200 bis 3000 Mark 7/ Prozent, 
3000 10 500 15 „ 
10500 20 500 22 „ 
— -220500 -- 30 500 30 " „ 
30 500 Mark 40 
xc) für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg- 
gewerkschaften in den Einkommensteuerstufen 
von mehr als 1200 bis 3000 Mark 10 Prozent, 
„ 3000 10 50 20 „ 
10500 20 500 30„ 
250500 30 50 40 „ 
30500 Mark 50 
bei der Ergänzungssteer 25 
der zu entrichtenden Steuer. 
Die bei den Jahresbeträgen der Steuerzuschläge sich ergebenden, nicht 
durch zwanzig teilbaren Pfennigbeträge werden nach unten auf den nächsten 
durch zwanzig teilbaren Pfennigbetrag abgerundet. 
Steuerpflichtige, deren Steuersatz auf Grund des & 19 oder §9 20 des 
Einkommensteuergesetzes ermäßigt ist, entrichten den Steuerzuschlag derjenigen 
Einkommensteuerstufe, die dem ermäßigten Steuersatz entspricht. 
Die Erhebung der Steuerzuschläge ist als eine vorübergehende Maßregel 
anzusehen, die nur ". lange in Gültigkeit bleibt, bis eine organische Neuordnung 
der direkten Staatssteuern in Preußen erfolgt sein wird. Eine entsprechende Ge- 
setzesvorlage ist von der Staatsregierung innerhalb 3 Jahren im Landtag einzu- 
bringen. 
89. 
Bei Bemessung der gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni #ichtberäcksichtigung 
1906 (Gesetzsamml. S. 260) festzusetzenden Zuschläge und der nach dem Maß= des Juschlags bei 
stabe der Einkommensteuer an kommunale oder andere öffentliche Verbände zu kommunalen Zu- 
entrichtenden Abgaben sowie bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge schlägen ufy. 
für Wahlzwecke bleiben die Steuerzuschläge (§ 8) außer Betracht. 
& 10. 
Behufs Deckung der im 9 7 genannten Ausgabebeträge sind die im Decung für 1908. 
Staatshaushaltsetat für 1908 Kapitel 63 Titel 6 des Etats des Finanz- 
ministeriums vorgesehene Summe von 77000,000 Mark sowie im übrigen die 
bereitesten Staatsmittel für das Etatsjahr 1908 zu verwenden. 
 
	        
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