Anlage 1.
Gesetz
zur
Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von
Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten)
vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209).
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an
die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209)
wird abgeändert, wie folgt:
1. An die Stelle des im § 1 des Gesetzes erwähnten, dem Gesetze bei-
gefügten Tarifs tritt der diesem Gesetze beiliegende Tarif.
2. Im & 2 Abs. 4 wird das Wort „jeweilig“ durch „zur Zeit“ ersetzt.
An die Stelle von Abs. 5 tritt folgende Bestimmung:
Welcher Servisklasse ein in dieser Klasseneinteilung nicht ent-
haltener Ort, an dem preußische Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, zuzuweisen ist, wird durch den Ressortminister im Einver-
nehmen mit dem Finanzminister bestimmt.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, bei hervortretendem
Bedürfnis in besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner
Orte oder Ortsteile in eine andere Servisklasse anzuordnen.
3. Im 96 Abs. 2 werden die Worte „der Durchschnittssatz des Wohnungs-
geldzuschusses für die Servisklassen I bis V/“ durch die Worte „der
pensionsfähige Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für sämtliche
Servisklassen, wie er im Tarif angegeben ist“ ersetzt.
Artikel II.
Das Gesetz vom 15. April 1903 (Gesetzsamml. S. 121) zur Abänderung
des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die