Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Diese Vorschriften finden auf Leiter von Schulen mit sechs oder mehr auf- 
steigenden Klassen sowie auf Lehrer, die die Prüfungen für das Pfarramt oder das 
höhere Schulamt bestanden haben, keine Anwendung. 
Den auftragsweise voll beschäftigten Lehrern (Lehrerinnen) ist in der Regel 
eine Vergütung in Höhe der Besoldung der einstweilig angestellten Lehrer (Lehrerinnen) 
zu gewähren. 
6. 
Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamts soll das Grund- 
gehalt der Stelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amte verbundenen Mühwaltung 
ein höheres sein, als im § 3 bestimmt ist. 
In dieses Grundgehalt sind auch die Einkünfte aus dem zur Dotation des 
vereinigten Amtes bestimmten Schul., Kirchen- und Stiftungsvermögen, einschließlich 
der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden sowie der sonstigen Ein- 
nahmen aus dem Kirchendienst, einzurechnen. Dabei findet die Vorschrift des Artikel I 
§* 4 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetzsamml. S. 298) sinngemäß 
Anwendung. 
Der Mehrbetrag (Abs. 1) darf die Gesamtsumme dieser Einkünfte und Ein- 
nahmen (Abs. 2) zuzüglich des Nutzungswerts des den kirchlichen Interessenten gehörigen 
Anteils an dem Schul. und Küsterhaus oder Küstergehöft nicht übersteigen. Die 
Feststellung des Mehrbetrags erfolgt nach Benehmen mit der kirchlichen Aufsichts- 
behörde durch die Schulaufsichtsbehörde. Gegen den Beschluß steht dem Schulverbande 
und der Kirchengemeinde binnen vier Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat 
zu. In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Stelle des Provinzialrats der 
Bezirksausschuß, der endgültig beschließt. Jur Jahlung des so festgestellten Mehr. 
betrags ist der Schulverband verpflichtet. Das Gesetz, betreffend die Feststellung von 
Anforderungen für Volksschulen, vom 26. Mai 1887 (Gesetzsamml. S. 175) findet 
keine Anwendung. 
Im Falle der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte hat der 
Lehrer, welcher zum Bezuge des mit dem vereinigten Amte verbundenen Dienstein- 
kommens berechtigt gewesen ist, Anspruch auf die fernere Gewährung eines Dienstein- 
kommens in gleichem Betrage, soweit nicht bei seiner Anstellung eine Kürzung seines 
Diensteinkommens für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten ist. 
Die Vorschriften (Abs. 1 bis 4) finden bei dauernder Verbindung eines Schul- 
amts mit einem jüdischen Kultusamte sinngemäß Anwendung. 
87. 
Die Alterszulagen sind in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach sieben- 
jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste (§§ 34 und 35) beginnt und daß neun 
Zulagen in Owischenräumen von je drei Jahren gewährt werden. 
Lehrer, die die Prüfungen für das Pfarramt oder das höhere Schulamt be- 
standen haben) erhalten die erste Alterszulage nach dreijähriger Dienstzeit im öffent- 
lichen Schuldienste.
	        
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