Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 98 — 
können ihren Lehrkräften pensionsfähige Ortszulagen insoweit bewilligen, als diese Schul- 
verbände hierzu befugt sind, sofern der Provinzialrat nach Anhörung der Schulauf- 
sichtsbehörde das Vorliegen dieser Voraussetzung festgestellt hat. In den Hohen- 
zollernschen Landen beschließt statt des Provinzialrats der Bezirksausschuß, und zwar 
endgültig. 
Schulverbänden, die dergestalt in der Umgebung außerpreußischer Gemeinden mit 
mehr als 30 000 Einwohnern liegen, daß sie mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit 
bilden, kann durch den Unterrichtsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister 
das Recht beigelegt werden, ihren Lehrkräften pensionsfähige Ortszulagen zu bewilligen. 
622. 
Durch die Ortszulage darf das bisherige Endgehalt — unbeschadet der 
Amtszulage — für die Lehrerstellen um höchstens 900 Mark, jedoch nicht über 
4200 Mark hinaus) für die echrerinnenstellen um höchstens 600 Mark, jedoch nicht 
über 2950 Mark, erhöht werden. In Schulverbänden, in denen das Endgehalt der 
Lehrer durch Ortszulagen auf 4200 Mark erhöht werden kann, darf das der 
Lehrerinnen auch um mehr als 600 Mark bis auf 2950 Mark erhöht werden. 
Den Schulverbänden bleibt die Bestimmung darüber überlassen; ob und in 
welcher Weise der Beginn und die Höhe der Ortszulagen von der Erreichung einer 
bestimmten Dienstzeit (6§ 34 bis 36) abhängig gemacht, auch für einzelne Arten 
von Lehrkräften verschieden gestaltet werden sollen. Wo die Amtszulage der Leiter 
von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen den Mindestsatz nicht über- 
schreitet, sind ihnen bei der Einführung von Ortszulagen höhere Beträge als den 
übrigen Lehrpersonen innerhalb der Grenze des Abs. 1 zu gewähren. 
g 23. 
Die Beschlüsse der Schulverbände über die Gewährung von Ortszulagen be- 
dürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Versagung der Ge- 
nehmigung steht dem Schulverbande binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
Provinzialrat zu. In den Hohenzollernschen Landen beschließt an Stelle des Pro- 
vinzialrats der Bezirksausschuß, und zwar endgültig. In der Stadt Berlin findet 
gegen den Beschluß der Schulaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit eine Erhöhung des 
Diensteinkommens nicht durch die besonderen Verhältnisse des Schulverbandes ge- 
boten ist. 
*24. 
Die Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen erhalten 
eine pensionsfähige Amtszulage von mindestens 700 Mark jährlich; andere Schul- 
leiter und solche erste Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehrkräften, denen 
Leitungsbefugnisse übertragen sind, erhalten eine pensionsfähige Amtszulage von 
mindestens 200 Mark jährlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.