100 —
Wo mit einer Stelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Be—
rechtigungen verbunden gewesen sind) behält es dabei sein Bewenden. Eine Ein-
schränkung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Auf Anrufen von Beteiligten beschließt der Kreisausschuß und) sofern es sich
um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß darüber, welcher Teil des Dienstlandes
als Hausgarten anzusehen ist. Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder
zweiter Instanz ist endgültig.
#t
Wo bisher die Gewährung von Naturalleistungen stattgefunden hat) behält
es dabei unter Anrechnung auf das Grundgehalt bis zur Ablösung der Natural-
leistungen oder bis zur Aufhebung des bisherigen Gebrauchs sein Bewenden. Die
Aufhebung bedarf der Justimmung der Beteiligten und der Genehmigung der Schul-
aufsichtsbehörde.
630.
Auf das Grundgehalt (S§ 1, 3, 4, 6) oder die nach § 5 gewährte Besoldung
sind anzurechnen:
1. der Ertrag der Landnutzung (§ 28 Abs. 2 und 5);
2. die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalleistungen;
3. das Brennmaterial (5 27).
Bei amtlicher Festsetzung des Diensteinkommens beschließt auf Anrufen von
Beteiligten über die Aurechnung dieser Diensteinkünfte (Abs. 1 Nr. 1, 2) 3) der
Kreisausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß.
Der Beschluß des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig.
Eine anderweite Festsetzung ist bei erheblicher Anderung der ihr zu Grunde
liegenden tatsächlichen Verhältnisse zulässig.
Die Festsetzung gilt auch für die Berechnung des Ruhegehalts.
§ 31.
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen
im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Vergütung für Umzugskosten
unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs-
oder Herbeiholungskosten. Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung
werden von dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister getroffen.
Im übrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung
von Anzugs-= und Herbeiholungskosten.
Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Artikel III Abs. 1 des Gesetzes vom
15. Juli 1886 (Gesetzsamml. S. 185).
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder
die Verringerung der Mietentschädigung sowie der Verlust der Amtszulage in den
Jällen des § 24 Abs. 2 und 4 nicht als Verringerung des Diensteinkommens.
32.
Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einstweilig an-
gestellter Lehrer eine Witwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen