Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 101 — 
außer dem Sterbemonate für das auf diesen folgende Vierteljahr noch das volle 
Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenvierteljahr. 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande 
verstorbenen Lehrerin zu. 
An wen die Zahlung des Gnadenvierteljahrs zu leisten ist, bestimmt die 
Ortsschulbehörde. 
Sind solche Personen, welchen das Gnadenvierteljahr gebührt, nicht vorhanden, 
so kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß 
das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder 
Pflegekinder des Verstorbenen gezahlt werde, wenn er ihr Ernährer gewesen ist und 
sie in Beduͤrftigkeit hinterläßt, oder daß es an solche Personen, welche die Kosten 
der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit gezahlt werde, als 
der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. Diese Bestimmung findet auch beim 
Tode einer anderen als der im Abs. 2 gedachten Lehrerin Anwendung. 
Die Schulunterhaltungspflichtigen sind zur Gewährung der Gnadenbezüge ver- 
pflichtet. 
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wieder- 
besetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen. 
g 33. 
In dem Genusse der Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welche 
mit dem Verstorbenen die Wohnung geteilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch 
drei fernere Monate zu belassen. Hinterbleibt keine solche Familie, so ist denen, auf 
die der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist 
zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. 
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde demjenigen, 
welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf Ent- 
schädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden. 
634. 
Bei Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, 
der Alterszulagen und der Mietentschädigung kommt die gesamte Zeit in Ansatz) 
während der sich der Lehrer oder die Lehrerin im öffentlichen Schuldienst in Preußen 
oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von Preußen erworbenen 
Landesteilen befunden hat. 
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung der Dienstzeit, während der die Zeit und 
die Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung der Schulauf- 
sichtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch ge- 
nommen gewesen sind. 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffent- 
lichen Schuldienst an gerechnet. Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß 
die Vereidigung erst nach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden 
hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Jeitpunkt an gerechuct. 
Geseksammlung 1909. (Nr. 10052.) 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.