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außer dem Sterbemonate für das auf diesen folgende Vierteljahr noch das volle
Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenvierteljahr.
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande
verstorbenen Lehrerin zu.
An wen die Zahlung des Gnadenvierteljahrs zu leisten ist, bestimmt die
Ortsschulbehörde.
Sind solche Personen, welchen das Gnadenvierteljahr gebührt, nicht vorhanden,
so kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß
das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder
Pflegekinder des Verstorbenen gezahlt werde, wenn er ihr Ernährer gewesen ist und
sie in Beduͤrftigkeit hinterläßt, oder daß es an solche Personen, welche die Kosten
der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit gezahlt werde, als
der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. Diese Bestimmung findet auch beim
Tode einer anderen als der im Abs. 2 gedachten Lehrerin Anwendung.
Die Schulunterhaltungspflichtigen sind zur Gewährung der Gnadenbezüge ver-
pflichtet.
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wieder-
besetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen.
g 33.
In dem Genusse der Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welche
mit dem Verstorbenen die Wohnung geteilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch
drei fernere Monate zu belassen. Hinterbleibt keine solche Familie, so ist denen, auf
die der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist
zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde demjenigen,
welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf Ent-
schädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden.
634.
Bei Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts,
der Alterszulagen und der Mietentschädigung kommt die gesamte Zeit in Ansatz)
während der sich der Lehrer oder die Lehrerin im öffentlichen Schuldienst in Preußen
oder in den nach ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst von Preußen erworbenen
Landesteilen befunden hat.
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung der Dienstzeit, während der die Zeit und
die Kräfte eines Lehrers oder einer Lehrerin nach der Entscheidung der Schulauf-
sichtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch ge-
nommen gewesen sind.
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffent-
lichen Schuldienst an gerechnet. Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß
die Vereidigung erst nach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden
hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Jeitpunkt an gerechuct.
Geseksammlung 1909. (Nr. 10052.) 20