Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzu- 
gerechnet. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahrs fällt, 
bleibt außer Berechnung. 
835. 
Als öffentlicher Schuldienst ist auch die Zeit anzurechnen, während der 
1. ein Lehrer oder eine Lehrerin an einer Anstalt tätig gewesen ist, die ver- 
tragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für die staatlichen Lehrer- 
bildungsanstalten übernommen hat; # 
2. ein Lehrer oder eine Lehrerin als Erzieher oder Erzieherin an einer öffent- 
lichen Taubstummen-, Blinden-, Idioten., Waisen-, Rettungs- oder ähn- 
lichen Anstalt oder an gleichartigen privaten Anstalten sich befunden hat, 
welche nach Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde ausschließlich 
gemeinnützigen Zwecken dienen und für ihre Unterhaltung auf die öffent- 
liche Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel angewiesen sind; 
3. ein Lehrer oder eine Lehrerin an einer von einer Synagogengemeinde 
unterhaltenen jüdischen Religionsschule beschäftigt gewesen ist. 
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann auch die im außerpreußischen 
öffentlichen Schuldienste zugebrachte Jeit angerechnet werden. 
l 36. 
Für Lehrer und Lehrerinnen) die vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Volks- 
schuldienst an Privatschulen voll beschäftigt waren, in denen der allgemeinen Schul- 
pflicht unterliegende Kinder in den Lehrgegenständen der öffentlichen Volksschule unter- 
richtet werden, gelten bei Bemessung der Alterszulagen folgende Vorschriften: 
1. Sie können bis zum Höchstmaße von fünszehn Jahren eine Anrechnung 
dieser Dienstzeit oder eines Teiles derselben insoweit erlangen, als ein 
Betrag von 570 Mark für Lehrer und 200 Mark für Lehrerinnen für 
jedes Jahr dieser Jeit an die Alterszulagekasse, in Berlin an die Schul- 
kasse, nachgezahlt wird. Die Stadt Berlin ist befugt, bei der Anrechnung 
dieser Dienstzeit über das Höchstmaß von fünfzehn Jahren hinauszugehen 
und auf die Einzahlungen an die Schulkasse ganz oder teilweise zu verzichten. 
Die Beschäftigung, die vor den Veginn des einundzwanzigsten Lebensjahrs 
oder vor die erlangte Befähigung zur Anstellung im öffentlichen Volks- 
schuldienste fällt, bleibt außer Berechnung. 
Der Beschäftigung an einer Privatschule im Sinne des ersten Absatzes steht 
gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer oder Lehrerin, sei es 
als Erzieher oder Erzieherin an einer nicht unter den § 35 Abs. 1 Nr. 2 fallenden 
privaten Taubstummen-, Blinden-., Idioten.) Waisen.) Rettungs- oder ähnlichen Anstalt 
beschäftigt ist. 
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