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Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann unter gleichen Bedingungen
auch die im außerpreußischen Privatschuldienste zugebrachte Zeit ganz oder teilweise
angerechnet werden.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Anrechnung ist auch
für den Anspruch auf Ruhegehalt maßgebend.
837.
Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden die Bestim-
mungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechts-
weges, vom 24. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 241) mit folgender Maßgabe An.
wendung:
1. die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es sich
um Jahlungen aus der Alterszulagekasse (8§ 39 ff.) handelt) zugleich gegen
die Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten;
2. im Falle des § 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs der
Oberpräsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichtsminister;
3. bei der richterlichen Beurteilung sind die auf Grund dieses Gesetzes
erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbesondere
über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über Dienst-
wohnung oder Mietentschädigung, über Dienstland, über Naturalleistungen
sowie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu
Grunde zu legen.
8 38.
Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer oder den Erben des ver-
storbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder dem Schulverbande über die
Auseinandersetzung wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung
einschließlich des Hausgartens oder des baren Diensteinkommens trifft die Schul-
aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des Rechtswegs, eine im Verwaltungswege vollstreckbare
einstweilige Entscheidung. Bei Versetzungen kann sie anordnen, daß die von dem
Lehrer zuviel erhobenen Beträge für seine Rechnung den Schulunterhaltungspflichtigen
unmittelbar aus den Bezügen erstattet werden, welche der Lehrer in der neuen Schul-
stelle zu empfangen hat. Das Gleiche gilt für Lehrerinnen.
Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, die Entscheidung allgemein den ihr nach-
geordneten Behörden zu übertragen.
l 39.
Behufs gemeinsamer Bestreitung der Alterszulagen bis zu der im § 8 fest-
gesetzten Höhe wird für die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände in jedem
Regierungsbezirk (ausschließlich der Stadt Berlin) eine Kasse gebildet.
8 40.
Die Verwaltung der Alterszulagekasse erfolgt durch die Bezirksregierung. Die
Kassengeschäfte werden durch die Regierungshauptkasse und die ihr unterstellten Kassen
unentgeltlich besorgt.