— 107 —
hinter dem im § 46 Abs. 1 gedachten Staatszuschusse zurückbleibt, ist der Staats-
zuschuß entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung des weiteren Staatszuschusses (6 46
Abs. 2) findet nicht statt.
Der durch die Kürzung gewonnene Betrag ist zur Unterstützung solcher Alters-
zulagekassen zu verwenden, in denen der Bedarf für die Gewährung des im Absl. 1
gedachten Einheitssatzes durch den Staatszuschuß (§ 46 Abs. 1) nicht gedeckt wird.
Soweit der Betrag nicht hierzu Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstützung
von leistungsunfähigen Schulverbänden bei Elementarschulbauten in den Staats-
haushaltsetat einzustellen.
6 49.
Die nach § 27V des Gesetzes vom 3. März 1897 (Gesetzsamml. S. 25) zu
zahlenden Staatsbeiträge und Staatszuschüsse werden vorbehaltlich der Vorschriften
in den §§ 50 und 51 weiter gewährt.
§ 50.
Die Staatsbeiträge und Staatszuschüsse (§§ 43 bis 46, 49) fallen vom
1. April 1909 ab in Gemeinden endgültig fort, wo sie den Betrag von zwei vom
Hundert desjenigen Veranlagungssolls nicht übersteigen, welches nach den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung der Einkommen von mehr als
900 Mark für das Rechnungsjahr 1908 zu Grunde zu legen war. Maßgebend ist
einerseits das Veranlagungssoll nach dem Stande des 1. Januar 1909, und zwar
unter Berücksichtigung der bis zu diesem Jeitpunkt endgültig eingetretenen Berichtigungen
und Veränderungen, anderseits der Betrag an Staatsbeiträgen und Staatszuschüssen,
wie er am 1. Januar 1909 zuzüglich der nach § 45 etwa gekürzten Summe zu
zahlen war.
Diese Vorschrift findet auf Gutsbezirke mit der Maßgabe Anwendung, daß
das der Kreisbesteuerung zu Grunde zu legende Einkommensteuerveranlagungssoll, aus-
schließlich der auf Einkommen von nicht mehr als 900 Mark entfallenden Steuerbeträge,
in Ansatz zu bringen ist.
In Gesamtschulverbänden ist das umlagefähige Einkommensteuerveranlagungssoll
(Abs. 1 und 2) der zu dem Gesamtschulverbande gehörigen Gemeinden (Gutsbezirke)
zusammenzurechnen. Dabei ist, wenn eine Gemeinde (Gutsbezirk) zu mehreren Gesamt-
schulverbänden gehört, oder eine Gemeinde (Gutsbezirk), die für sich einen Schul-
verband bildet, gleichzeitig zu einem Gesamtschulverbande gehört, das Veranlagungs-
soll dieser Gemeinde (Gutsbezirl) nach dem Masstabe des § 9 Abs. 2 des Volks-
schulunterhaltungsgesetzes, wie er am 1. Januar 1909 in Geltung war, zu verteilen.
In Schulverbänden, in denen die Schullasten von den Hausvätern aufzu-
bringen sind (Schulsozietäten, Allgemeines Landrecht Teil II Titel 12 §F 29ff.), ist
das für die Verteilung der Schulabgaben in Ansatz zu bringende Einkommensteuersoll
der Hausväter, mit Ausschluß der auf Einkommen von nicht mehr als 900 Mark
entfallenden Steuerbeträge, zu berücksichtigen