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Ist die alte Ordnung günstiger, so ist für die Regelung der Bezüge das frühere
Diensteinkommen zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung des Ruhegehalts findet
indes in diesem Falle die Vorschrift im § 19 dann Anwendung, wenn sie zu einem
für den Lehrer oder seine Hinterbliebenen günstigeren Ergebnisse führt.
g 61.
In Schulverbänden, in denen die am 1. Januar 1909 in Geltung befindliche
Besoldungsordnung für die Lehrer und Lehrerinnen — abgesehen von den Inhabern
besonders gearteter Schulstellen (Rektoren, Hauptlehrern, sonstigen ersten Lehrern,
Lehrkräften an gehobenen Klassen und an Schulen für nicht normal veranlagte Kinder
usw.) — an Grundgehalt und Alterszulagen im Endbetrag ein Diensteinkommen vor-
sieht, welches das Endgehalt des in den §§ 3 und 8 bestimmten Diensteinkommens
übersteigt, verbleibt es bis zu einer anderweiten Beschlußfassung des Schulverbandes
bei der bisherigen Gehaltsordnung, und zwar mit der Maßgabe, daß diese auch für
die zu errichtenden neuen Schulstellen maßgebend ist. Bei vereinigten Kirchen- und
Schulämtern ist für die Berechnung des Endgehalts nur das reine Lehrergrundgehalt
(Grundgehalt abzüglich der Vergütung für die kirchliche Mühwaltung) zu Grunde zu
legen. Auch hinsichtlich der Mietentschädigung bleibt die bisherige Gehaltsordnung
in Kraft. Die Vorschriften der §§ 17 bis 19 finden keine Anwendung. Trifft die
vorgedachte Voraussetzung nur für die Lehrer oder nur für die Lehrerinnen zu; so
bleibt die bisherige Gehaltsordnung nur für sie bestehen.
Der Schulverband ist berechtigt, unbeschadet wohlerworbener Rechte der zeitigen
Stelleninhaber, eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Gehaltsordnung ein-
zuführen. Eine solche ist einzuführen, sofern die Besoldungsordnung geändert oder
ergänzt werden soll.
g 62.
Die gemäß § 11 des Gesetzes vom 3. März 1897 (Gesetzsamml. S. 25) erfolgte
Anrechnung von Dienstzeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
6 63.
Die nach § 27 VI des Gesetzes vom 3. März 1897 (Gesetzsamml. S. 25) zu
zahlenden Ausfallsentschädigungen werden weiter gewährt. Jedoch fallen sie vom
1. April 1909 ab in den Gemeinden endgültig fort, in denen sie nicht mehr als
zwei vom Hundert des im § 50 Abs. 1 gedachten Einkommensteuerveranlagungssolls
für das Rechnungsjahr 1908 nach dem Stande des 1. Januar 1909 betragen.
Bei Streitigkeiten erfolgt die Entscheidung in dem im § 50 Schlußabsatz ge-
dachten Verfahren.
l64.
Tritt in den äußeren Verhältnissen eines nicht unter die §§ 20 und 21 fallenden
Schulverbandes eine wesentliche Veränderung ein, die eine Erhöhung des Dienst.
einkommens notwendig macht, so kann nach Anhörung des Provinzialrats durch
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