Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Königliche Verordnung die Gewährung von Ortszulagen gemäß §5 20, 22) 23 für 
zulässig erklärt werden. Von dem Erlaß einer solchen Verordnung ist dem Landtage 
Mitteilung zu machen. 
9 65. 
Der Verteilungsplan der Alterszulagekasse ist für das Rechnungsjahr 1908 
unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz hinsichtlich des Einheitssatzes der Alters- 
zulage und des staatlichen Juschusses herbeigeführten Anderungen neu aufzustellen. 
Die auf Grund des alten Planes geleisteten Zahlungen sind den Schulverbänden auf 
ihren Beitrag anzurechnen oder, soweit dieser Beitrag hinter der Zahlung zurückbleibt, 
zurückzuerstatten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben. 
v. Einem. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach, v. Arnim. 
Zugleich für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke. Sydow.
	        
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