Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Aulage Za. 
Pfarrbesoldungsgesetz 
für 
die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., 
verordnen, mit Zustimmung der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der 
älteren Provinzen) was folgt: 
8 1. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelischen Landeskirche 
fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse für evangelische 
Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalte; 
b) in Alterszulagen; 
e) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
g 2. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn 
die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark 
m 3000 
II 3600 
V 4200 
V 4500 
VII 4800 
V ll 5100 
H - 5 400 
83. 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zuschüsse 
auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. 
Gesetzsammlung 1909 (Nr. 10952.) 22
	        
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