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Aulage Za.
Pfarrbesoldungsgesetz
für
die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der Generalsynode der evangelischen Landeskirche der
älteren Provinzen) was folgt:
8 1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelischen Landeskirche
fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse für evangelische
Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalte;
b) in Alterszulagen;
e) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
g 2.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark
m 3000
II 3600
V 4200
V 4500
VII 4800
V ll 5100
H - 5 400
83.
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zuschüsse
auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
Gesetzsammlung 1909 (Nr. 10952.) 22