Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von 
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem 
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem Kirchen- 
gesetz und den Satzungen zustehen würden. 
0 11. 
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift im 
§J22 der Satzungen das Grundgehalt und die Zuschüsse (§§ 2, 3 und 4) sowie die 
Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (§§ 5, 6 und 7) zu gewähren. 
Hingegen findet ein Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen vor- 
behaltlich der Bestimmungen der §§ 12 und 21 nicht mehr statt. 
Aus den Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchen- 
gemeinde zusteht, sind nach Entrichtung der darauf ruhenden Abgaben und Lasten 
die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse und die Zuschüsse zu bestreiten. 
Der Überschuß ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des Pfarramts 
zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienstwohnung oder zur Miets- 
entschädigung, besonders zu Reparaturen, deren Kosten der Stelleninhaber zu tragen 
hat, ist mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das 
Verhältnis, in welchem sie zu den nach diesem Gesetz ihnen obliegenden Leistungen 
beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger 
Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes. 
812. 
Dem Stelleninhaber steht bei Beginn der Versicherung oder bei Übernahme 
der Stelle die Befugnis zu, den Nießbrauch des ganzen Stellenvermögens oder 
einzelner Teile desselben für die Amtsdauer gegen einen bestimmten, entweder ein für 
allemal oder auf eine Reihe von mindestens 12 Jahren festzusetzenden Ubernahme- 
preis zu behalten oder zu übernehmen. Die Nachfolger des bei Beginn der Ver- 
sicherung im Amte befindlichen Geistlichen bedürfen dazu der Genehmigung des Kon- 
sistoriums, welches vor seiner Entscheidung den Kreissynodalvorstand zu hören hat. 
In solchen Fällen ist zur Verpachtung oder Vermietung von Pfarrgrundstücken 
über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem der Ubernahmepreis festgesetzt ist, die 
Zustimmung der kirchlichen Gemeindeorgane erforderlich. 
Der Übernahmepreis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechsjährigen 
Durchschnitt oder nach einer anzustellenden Schätzung, im übrigen nach dem örtlichen 
Werte. Die Höhe und Lahlungsbedingungen des Ubernahmepreises werden nach 
Anhörung der Beteiligten und des Kreissynodalvorstandes von dem Konsistorium 
festgesetzt. 
22°
	        
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